Artikel 16 a Grundgesetz Asylrecht
Art. 16 a GG (1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann
sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen
Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen des Satzes 1 zutreffen,
werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. |
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(3) Durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten
bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,
dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange
er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen
dieser Vermutung politisch verfolgt wird. |
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(4) Die
Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen Fällen des
Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind
oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur
ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu
bestimmen. |
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(5) Die Absätze
1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaft untereinander und mit dritten Staaten nicht
entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten
sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von
Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen. |
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