§ 489 BGB
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet
und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages,
an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten
Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils
nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund-
oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung
oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die
Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung:
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt als
nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei
Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde,
einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische
Gebietskörperschaften.
Stand: 201005