Friedensgefährdung  

Art. 26 Grundgesetz

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

Angriffskrieg

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Waffenhandel

 

§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskriegs bis lebenslänglich
§ 80a StGB Aufstacheln zum Angriffskrieg bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

 

 

Friedenslexikon   Dialog-Lexikon