Polizeiverordnung
über die Kennzeichnung der Juden
Verordnung vom 1.
Sep. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 547)
Auf Grund der
Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister vom 14.
November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1582) und der Verordnung über das
Rechtsetzungsrecht im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7.Juni 1939 (Reichsgesetzbl.
I S. 1039) wird im Einvernehmen mit dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren
verordnet:
§ 1
(1) Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.
November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333), die das sechste Lebensjahr
vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen
Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz
ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift
"Jude'. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks
fest aufgenäht zu tragen.
§ 2
Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.
§ 3
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge
aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar
auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im
gegenwärtigen Kriege gefallen ist;
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer
der Ehe.
§ 4
(1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft
bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie
Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben
unberührt.
§ 5
Die Polizeiverordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren mit
der Maßgabe, daß der Reichsprotektor in Böhmen und Mähren die
Vorschrift des § 2 Buchst. a den örtlichen Verhältnissen im
Protektorat Böhmen und Mähren anpassen kann.
§ 6
Die Polizeiverordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. |