Lohnsystem und Sozialleistungen
Prämissen
1. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat darf sich nicht aus seiner sozialen Verantwortung für den Einzelnen entziehen.
2. Die Sozialpflichtigkeit des Staates entfällt auch nicht durch etwaiges Eigenverschulden des Bedürftigen, das letztlich nur schwer zu ermessen ist, sondern garantiert die Befriedigung der allgemein anerkannten, existenziellen Bedürfnisse.
3. Die Sozialpflichtigkeit des Staates sollte dennoch berücksichtigen, in welchem Umfang der Bedürftige selbst zur Leistungsfähigkeit des Gemeinwesens beigetragen hat; Sozialpflichtigkeit des Einzelnen.
4. Die Sozialpflichtigkeit des Staates kann nicht die Sozialpflichtigkeit des Eigentums ersetzen, sondern ist im Gesamtsystem der drei zu definierenden Sozialpflichtigkeiten auszugestalten.