Mietschuldenfreiheit

  1. Mietschuldnern soll auch bei Vorlage von Überweisungsaufträgen keine Mietschuldenfreiheit bescheinigt werden, solange das angewiesene Geld nicht dem Hauskonto gutgeschrieben wurde, denn ein Überweisungsauftrag besagt längst nicht, dass der Auftrag tatsächlich erteilt wurde oder tatsächlich ausgeführt wird, weil beispielsweise das Konto keine genügende Deckung hat.
  2. Es ist in unserem Unternehmen grob unzulässig, Mietschuldnern gegenüber Ämtern oder Dritten Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen auszustellen - nicht nur aus Gründen der Seriosität, sondern auch des Haftung begründenden Vertrauens in die Richtigkeit unserer Auskünfte.
  3. Anfragen zur Mietschuldenfreiheit dürfen nur dann beantwortet werden, wenn der Fragende eine gesetzliche Berechtigung auf Auskunft nachweist. Anfragen etwaiger Vermieter, denen sich unser Mieter als Mietinteressent vorgestellt habe, sollen wie folgt beantwortet werden: "Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte über Mieter geben, es sei denn, durch ihn selbst veranlasst. Den Vordruck finden Sie auf unserer Firmen-Webseite unter dem Stichwort >>Mietschuldenfreiheitsbescheinigung<<."
  4. Siehe auch >> Falsche Selbstauskunft im Mietrecht

BA20040306

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