Nichtigkeit im juristischen Sprachgebrauch

"Nichtig" ist ein Rechtsgeschäft, deren Unwirksamkeit "von Anbeginn" ist, lateinisch "ex tunc". 

Beispiel:  Eine rechsgeschäftliche Willenserklärung, die durch arglistige Täuschung abgegeben wurde, ist nichtig, muss allerdings erkannt und innerhalb der Frist des § 124 BGB "angefochten" werden..  


Im Unterschied zur Nichtigkeit gibt es beispielsweise die "schwebende Unwirksamkeit" von Rechtsgeschäften.

Beispiel: Die Vertretungshandlung des vollmachtlosen Vertreter ist gegenüber den Vertretenen "unwirksam", aber diese Unwirksamkeit kann "geheilt" werden, indem der Vertretene dem Rechtsgeschäft des vollmachtlosen Vertretung (nachträglich) die Genehmigung erteilt. 

Beispiel-Formular >> Immobilienkaufgenehmigung

lexikalisch >> http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit 


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