Nichtigkeit im juristischen Sprachgebrauch
"Nichtig" ist ein Rechtsgeschäft,
deren Unwirksamkeit "von Anbeginn" ist, lateinisch "ex
tunc".
Beispiel: Eine rechsgeschäftliche Willenserklärung, die durch arglistige
Täuschung abgegeben wurde, ist nichtig, muss allerdings erkannt und innerhalb
der Frist des § 124 BGB "angefochten" werden..
Im Unterschied zur Nichtigkeit gibt es
beispielsweise die "schwebende Unwirksamkeit" von Rechtsgeschäften.
Beispiel: Die Vertretungshandlung des
vollmachtlosen Vertreter ist gegenüber den Vertretenen "unwirksam",
aber diese Unwirksamkeit kann "geheilt" werden, indem der Vertretene
dem Rechtsgeschäft des vollmachtlosen Vertretung (nachträglich) die
Genehmigung erteilt.
Beispiel-Formular >> Immobilienkaufgenehmigung
lexikalisch >> http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit