Schönheitsreparaturen im Gewerbemietrecht
Im Gewerberaum-Mietrecht ist vieles statthaft, was im Wohnraummietrecht unstatthaft wäre, so auch weitreichende Regeln zu den Schönheitsreparaturen.
Dennoch kann nach hier vertretener Auffassung nicht vom Gewerbemieter erwartet bzw. verlangt werden, dass der Gebrauch der gemieteten Sache "spurlos" am Zustand vorbei geht.
So sollte sich der Vermieter nicht über ausufernde Schönheitsreparaturklauseln zu Lasten des Mieters bereichern wollen.
Unsere Schönheitsreparaturklausel in Gewerbemietverträgen lautet deshalb:
"Der Mieter ist zur Vornahme von fachgerecht auszuführenden Schönheitsreparaturen in solchem Umfang verpflichtet, dass durch den Gebrauch der Mietsache daran keine materiellen und immateriellen Schäden entstehen oder eine Neuvermietung erschwert wird."
Ergänzung: "Desgleichen gilt für Kleinreparaturen." - Diese Ergänzung kann (muss aber nicht) durch eine Auflistung der betreffenden Bereiche (z.B. Schäden an Türen, Fenstern, Ausstattungen, Böden, ...) oder hinsichtlich der finanziellen Obergrenze pro Jahr näher definiert werden.
Erläuterung: Der Mieter schuldet nicht, dass aus einer gebrauchten Sache eine Neue Sache wird, sondern eine Pflege, die den Nutzen und den marktgemäßen Mietwert der Sache erhält.
msr 20130121
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