Maßnahmen der Besserung und Sicherung (MaBeSi)
§ 61 StGB Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 4. die Führungsaufsicht, 5. die Entziehung der Fahrerlaubnis, 6. das Berufsverbot.Stand 200503StGB für Extremisten Jugendstrafrecht Rechtslexikon Dialog-Lexikon