BGB
§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung (Stand Juli
2002)
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das
Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige
Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz
haben soll.
(2) Die
Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das
Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die
dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert
erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
(3)
Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben
unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den
Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind. |
BGB
§ 81 Stiftungsgeschäft (Stand Juli
2002)
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen
Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten,
ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu
widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung
erhalten mit Regelungen über
1.
den Namen der Stiftung,
2. den Sitz der Stiftung,
3. den Zweck der Stiftung,
4. das Vermögen der Stiftung,
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Genügt
das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist
der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende
Anwendung.
(2) Bis
zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum
Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei
der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser
gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf
nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen
Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der
Antragstellung betraut hat. |
BGB
§ 82 Übertragungspflicht des Stifters (Stand Juli
2002)
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter
verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der
Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die
Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein
anderer Wille des Stifters ergibt.
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BGB
§ 83 Stiftung von Todes wegen (Stand Juli
2002)
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen,
so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur
Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft
nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung
durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung
gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der
Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des
Stifters im Inland als Sitz. |
BGB
§ 84 Anerkennung nach Tod des Stifters (Stand Juli
2002)
Wird die Stiftung erst nach dem Todes des Stifters als rechtsfähig
anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon
vor dessen Tod entstanden. |
BGB
§ 85 Stiftungsverfassung (Stand Juli
2002)
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes-
oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. |
BGB
§ 86 Anwendung des Vereinsrechts (Stand Juli
2002)
Die Vorschriften der §§ 23 und 26, des § 27 Abs. 3 und der §§
28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die
Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur
insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus,
dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde
geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2
und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen
Behörde geführt wird, keine Anwendung. |
BGB
§ 87 Zweckänderung und Aufhebung (Stand Juli
2002)
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder
gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der
Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei
der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt
werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge
des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen
sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann
die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des
Zweckes es erfordert.
(3) Vor
der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der
Vorstand der Stiftung gehört werden. |
BGB
§ 88 Vermögensanfall (Stand Juli
2002)
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der
Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des
Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen
nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die
Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. |
BGB
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz (Stand Januar
2002)
(1) Die
Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende
Anwendung.
(2) Das
Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von
der Vorschrift des § 42 Abs. 2. |
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