"Free Speech (For Nazis)"? | ||
zum Strafverfahren gegen den Betreiber von www.burks.de | ||
Verlinkung extremistischer Internetangebote |
||
Der Polizeipräsident von Berlin eröffnete Herrn B. Schröder mit Schreiben vom 31.10.2000, dass gegen ihn als WebSite-Betreiber von www.burks.de wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Verlinkung auf Internetangebote mit strafrechtlich relevantem Inhalt ermittelt werde. | ||
Dokumentation und Kommentar Auf der Titelseite bewirbt B. Schröder sein Internetangebot durch ein Berührungsfenster mit folgendem Text: "umfangreichste deutschsprachige Sammlung von Nazi-Links im WWW, Antifa-Links": Drückt man auf diese mit dem Berührungsfenster verbundene Überschrift, so öffnet sich eine Seite, auf der nach einer Reihe von Antifa-Links etwa 100 Links zu rechtsextremistischen Internetangeboten gelistet sind, von denen viele Straftatbestände erfüllen und zu Straftaten (beispielsweise gegen uns) auffordern.
B. Schröder trägt mit seiner Linkliste zur Verbreitung links- und
rechtsextremistischer Propaganda bei und konterkariert Bemühungen,
menschenverachtende Inhalte im Internet zurückzudrängen.
Nach hiesiger Auffassung stellt die Verlinkung selbst eine strafbare Handlung dar, wenn sie trotz Kenntnis um die strafrechtliche Relevanz der verlinkten Seiten erfolgt und deren Verbreitung billigend in Kauf nimmt. Auf eine formale Distanzierung von den Inhalten der verlinkten WebSites kann es dabei nicht ankommen. - Auch ein Tucholsky-Zitat und ein Rülpser, wie von B. Schröder auf der WebSite implementiert, hebt die Funktion der Vernetzung und Verbreitung extremistischer Propaganda nicht auf. Klar ist allemal, dass B. Schröder mit diesem Angebot konkurrenzlos
bleibt, denn Rechtsextremisten selbst würde sofort die Technik
konfisziert. B. Schröder beruft sich seiner Linkliste vorab auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Vollversammlung vom 10.12.1948 und nimmt an, damit eine hinreichende Erklärung gefunden zu haben: "Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." Indes steht die zitierte
Freiheitserklärung keinesfalls für die Zulässigkeit der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten oder für die Aufforderung zum Rassenhass etc. Für einen Antifaschisten, als der sich B. Schröder in vielen Publikationen ausweist, sollte der Widersinn schnell erkannt sein, einerseits für "Free Speech" einzutreten, andererseits Kräften die Öffentlichkeit zu vergrößern, denen an "Free Speech" nur in Zeiten der Opposition gelegen ist. Wenn Schröder gleichwohl einen Beitrag
zur "Freiheit dieser Andersdenkenden" leisten möchte, so
muss er sich die kritische Frage gefallen lassen, auf welche Weise er sich
zu deren Anwalt macht: In Betracht käme noch, dass sich B. Schröder als eine Art Archivar
versteht, der alles und jedes ohne Rücksicht auf öffentliches Lob und
Tadel sammelt, um sich und anderen einen Überblick zu verschaffen. Schröders Nutzen? Die WebSite Schröders stellt ihn und seine Werke vor, zur Zeit sein
aktuelles Buch "Nazis sind Pop".
|
||
Copyright-Ausnahme wir bitten, diesen Text nicht in andere WebSites zu übernehmen |
Kontroverse mit BURKS bzw. Burkhard Schröder