Verteidigungspolitik Text in Überarbeitung 2003/02 |
Der "enge" Verteidigungsbegriff Das sicherheitspolitische Vokabular wird durch ein Positionspapier der Unionsparteien erweitert: "Heimatverteidigung" und meint, wofür bislang der weniger emotionale Begriff der "Landesverteidigung" genügte.
Es ist ein "enger" Verteidigungsbegriff, der es nicht zulässt, dass erneut "nationale Interessen" auf fremden Staatsgebieten militärisch geltend gemacht werden können. Leider gingen die Siegermächte des 2.Weltkriegs mit der antiimperialistischen Vernunft sich selbst betreffend nie so weit, wie sie es für Deutschland begrüßten. In allerlei Doktrinen beschworen sie "nationale Interessen", die es außerhalb ihres Territoriums zu "verteidigen" gelte: die USA sprachen vom "Roll back" den Imperialismus des Ostblocks betreffend, die UdSSR suchte nach Legitimation für ihre Interventionen unter Berufung auf die "internationale Solidarität", die sie mit dem marxistischen Klassen-Begriff entterritorialisierte. Großbritannien, Frankreich, Niederlande und andere leiteten den Interventionismus aus ihrer Kolonialgeschichte ab. Sie verstanden sich als "Ordnungsmächte" und titelten ihre Auslandsgewalt als "Polizeiaktionen". Die nationalen Unabhängigkeitsbewegungen in der sogenannten
"Dritten Welt" verwahrten sich zunehmend gegen all diese
"Einmischung in innere Angelegenheiten", obwohl politische
Kräfte dieser Staaten auch heute noch oft die Unterstützung ihrer
ehemaligen Kolonialherren anrufen, wenn sie sich innenpolitisch nicht
durchsetzen können, aber letztlich lösen sich damit die Probleme solcher
Staaten nicht, wenn sie ihre Stabilität von außen holen. Die "Einmischung in innere Angelegenheiten" beklagten auch immer solche Staaten, denen die inneren Angelegenheiten besondere Schwierigkeiten machten. Vor allem die sozialistischen Staaten hatten trotz allen angeblichen "Volkseigentums" enorme Legitimationsprobleme und litten unter jeglicher Kritik, die sie häufig genug ausländischen Mächten zuschrieben, um ihn dann im Lande selbst als "Verrat" zu diffamieren. Die tatsächlichen Einmischungsversuche hatten auf diese Weise für die Prozesse in den totalitären Staaten kontraproduktive Wirkungen und erwiesen sich politisch unzulänglicher als die Dialog-Politik Brandts im "Wandel durch Annäherung". Die Intervention Warum aber stellt sich überhaupt das Problem des Interventionismus, der Einmischung in innere Angelegenheiten? In Beantwortung dieser Frage verkreuzen sich begrüßenswerte Motive und schlechtere: Die "innere Angelegenheit" darf denjenigen nicht vor Einmischung schützen, wer die Menschenrechte verletzt. Nur sind die Menschenrechte nichts in Kilogramm und Temperatur Messbares, sondern etwas, das in Entwicklung befindlich ist - und selbst bei uns noch lange nicht genügend erschlossen scheint, wenn man sich vergegenwärtigt, wie hierzulande beispielsweise die gleichgeschlechtliche Liebe rechtlich umstritten ist. Am Beispiel der gleichgeschlechtlichen Liebe zeigt sich gut, wie verschieden die Maßstäbe sind, wie stark sie kulturell, religiös, also subjektiv differieren, so dass zu vielen Fragen keine Allgemeinverbindlichkeit behauptet werden kann: Verbot der Kinderarbeit, Schleier, Vielweiberei, Geschlechtsverstümmelung, Kastenwesen, Folter, Todesstrafe etc. Häufig fehlt es an gegenseitiger Verständigung, um die Rechtlichkeit kulturell verschiedener Menschenrechtsauffassungen zu erfahren, wodurch sich oft kulturelle Einmischung mäßigen ließe oder aber die beklagten Verhältnisse allmählich und freiwillig bessern könnten. Der Aufklärungsanspruch muss dafür zwingend gegenseitiger Natur sein, da ansonsten die einen nicht wirklich wissen, was sie verlangen - und die anderen wüssten nicht, warum etwas von ihnen verlangt wird. Zwischenergebnisse bzw. noch immer nur These 1. Die Menschenrechte in ihrer Gesamtheit können angesichts mangelnder Verallgemeinerbarkeit, was darunter zu verstehen sei, nicht die Maximal-Sanktion rechtfertigen, die eine militärische Intervention faktisch darstellt. 2. Die Menschenrechtsverletzung an sich ist allgegenwärtig und kann militärische Intervention regelmäßig nicht rechtfertigen, zumal eine solche ohne einhergehende Menschenrechtsverletzungen selbst unvorstellbar ist. >> Nationale Selbstverteidigung UNFERTIG :-) mein Essen wird kalt Die "Öl-Krise"
zu Beginn der Siebziger führte zur Umdefinierung des Verteidigungsbegriffs in Richtung eines "nationalen Interesses",
das weltweit gegeben sei, insbesondere auf ressourcenreiche
Regionen bezogen.
Zwischenfazit: "Nationale Interessen" = "Nationale Verantwortung" bzw. ein globaler Verteidigungsbegriff dürfen nur weltweit formuliert werden, wenn und soweit sie im Einklang mit dem Völkerrecht stehen bzw. sich gemeinsam mit dem Völkerrecht entwickeln. Der "11.September" steht für eine Fülle von Problemen und Wendungen. 1. Dieser Terrortag steht symbolisch dafür, dass sich Menschen in ihren Heimatregionen vom Westen dominiert sehen. Viele Araber gehen davon aus, dass ihren Staaten die us-amerikanische Präsenz aufgezwungen ist und zu terroristischen Akten legitimiere, weil die Zurückdrängung auf a) politischem Weg, b) mit militärischen Mitteln nicht möglich sei. Im Extrem dieser Einschätzung entsteht der Terrorismus, der in seinem Selbstverständnis unterschiedlich gewichtet ist: Regionalismus bzw. Arabismus und Islamismus. Hinsichtlich des Islamismus fühlt er sich in allen Regionen der Welt zum Mitmischen berufen, in denen Muslime größere Bevölkerungsanteile haben. Regionalismus und Arabismus wirken sich ebenfalls weltweit aus, da ihre Ideologen vor allem die USA für diejenige Macht halten, an deren Tropf viele Herrscher im Mittleren und Nahen Osten hängen. Da die USA sich selbst neben die UN stellte und zwar nicht als Erfüllungsstaat, sondern als gleichlegitimiert und quasi in Konkurrenz, manövrierte sie sich in eine Falle, in der sie als "imperialistisch" betrachtet und angefeindet wird. 2. Der
"11.September" ist längst nicht nur zur Metapher für jegliche Begründung weltweiter Kriegsgewalt verkommen, sondern markiert auch Wendepunkte in zahlreichen demokratisch verfassten Staaten: Eindeutig heißt es in Art. dazu , denn das Rechtssubjekt Individuum und Volk ist allen staatlichen Rechtsubjekten stets die unbequemste Diskussionsebene, weil sich nirgends sonst die Legitimationsfrage hoheitlichen Handelns fundamentaler stellt als bei denen, von denen nach Leitmotiv der Verfassung alle Macht ausgeht.
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