- Vetorecht gegen Sicherheitsratsentscheidungen -
Die UN-Vollversammlung
sollte Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats mit Zweidrittelmehrheit suspendieren
dürfen. Zur Handlungsfähigkeit des UN-Sicherheitsrats sind die in seiner Kompetenz stehenden Entscheidungen sofort rechtskräftig, sollten aber durch Entschließung der UN-Vollversammlung aufhebbar sein. |
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>> Uniting for Peace Resolution 377A (V) der Generalversammlung aus dem Jahr 1950 | |
Vetorecht nach Rechtsänderungen |