Widerstand gegen die Staatsgewalt

Als Widerstand gegen die Staatsgewalt wird ein gewaltsamer Widerstand oder ein tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte des Staates bezeichnet. Dieser kann auch in der Ausübung passiver Gewalt bestehen, etwa durch Sitzblockaden und ähnliche Aktionen des gewaltlosen Widerstands (siehe auch Gewaltlosigkeit). Als Vollstreckungsbeamte gelten neben Polizisten und anderen Beamten auch Jagd-, Forst- und Fischereiaufseher oder bestellte und private Aufseher des Staates.

In Deutschland umfasst der Widerstand gegen die Staatsgewalt die Tatbestände Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 114 StGB), Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) und Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB). Verwechslungsgefahr besteht mit dem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG insofern, als alle Deutschen das Recht zum Widerstand gegen jeden haben, der es unternimmt die Ordnung, die Art. 20 GG festlegt, zu beseitigen und bei staatsfreundlicher Auslegung hierbei in Betracht kommt, dass der Staat selbst ein Widerstandsrecht hat.

In Österreich gilt jede Hinderung einer Behörde oder eines Beamten an einer rechtmäßigen Amtshandlung sowie die Nötigung zu einer Amtshandlung durch Drohung oder Gewalt als Widerstand gegen die Staatsgewalt. Hier können Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren die Folge sein (Strafgesetzbuch § 269).

In der Schweiz wird der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Art. 285 f. des Schweizer Strafgesetzbuches geregelt.

Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Widerstand_gegen_die_Staatsgewalt  200905


StGB 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Berlin, 6. Mai 2009   GdP-Presseerklärung

Gewalt eskaliert bei Großeinsätzen: GdP fordert härtere Strafen für Angriffe auf Polizeibeamte

Berlin. Als eine „dramatische Eskalation der Gewalt“ hat der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Konrad Freiberg, die bundesweiten Ausschreitungen anlässlich des 1. Mai bezeichnet.

Freiberg: „Hunderte von Polizeibeamtinnen und –beamte, allein 440 in Berlin, sind bundesweit von Stein- und Flaschenwürfen schmerzhafte Hämatome davongetragen, selbst Schutzhelme gingen zu Bruch, so heftig war der Beschuss mit Gehwegplatten und Pflastersteinen.“

Der GdP-Vorsitzende fordert die Gerichte auf, derartige Straftaten gegen Polizeibeamte unnachsichtig zu verfolgen. Freiberg: „Meine Kolleginnen und Kollegen sind kein Freiwild, sondern haben wie jeder andere Bürger ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde. Angriffe auf Polizeibeamte und Widerstand bei Festnahmen sind keine Lappalien.“

Freiberg  begrüßte die Initiative von Innen- und Justizministern, die GdP-Forderung nach Erhöhung der Strafe bei Widerstand gegen die Staatsgewalt zu erfüllen. Freiberg: „Wenn meine Kolleginnen und Kollegen stellvertretend für den Rechtsstaat und für alle Bürgerinnen und Bürger ihren Kopf hinhalten müssen, haben sie auch ein Recht auf Unterstützung durch diese Gesellschaft.“ und bei Festnahmen militanter Gewalttäter verletzt worden. Viele haben selbst unter ihrer Schutzkleidung.

Problematik >> Ziviler Widerstand

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