Abmahnmissbrauch und Forderungen an den Gesetzgeber
1.
War dem
Verantwortlichen die Urheberrechtsverletzung nicht erkennbar, soll die erste Abmahnung kostenlos sein und insbesondere auch gegenüber journalistischen
Webseiten, weil sonst die Kultur des "Leserbriefs" und der
Diskussionsforen vernichtet wäre, wenn dort Provokateure
Urheberrechtsverletzungen unterjubeln, um das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit zu
sabotieren.
2. Bei Geringfügigkeit
der Urheberrechtsverletzung und guten Kontaktmöglichkeiten zu den
Verantwortlichen (z.B. über Impressum oder DENIC-WhoIs) dürfen die
Abmahnkosten nicht höher als 100 EURO sein.
Geringfügigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die Urheberrechtsverletzung
nach der Verkehrsanschauung ein "Ausrutscher" ist.
3. Strafbarkeit von betrügerischen
und wucherischen Abmahnungen, denn viele Abmahnungen stellen die Rechtslage
gezielt falsch dar.
Da § 1 Rechtsberatungsgesetz den Verbraucher vor Falschberatung schützen will,
indem die Rechtsberatung einem dafür qualifizierten Kreis von Berufen und
Institutionen vorbehält, muss sich der Verbraucher auch darauf verlassen dürfen,
von solchen Privilegierten keine falschen Rechtshinweise zu bekommen.
4. Das
Urheberrecht muss im Dialog mit den Bürgern reformiert werden, denn die heutige
Unübersichtlichkeit und Unzuverlässigkeit ist verfassungsrechtlich bedenklich
und Resultat jahrzehntelanger Lobbyistenarbeit der Verwertungsgesellschaften..
5. ... ergänzen ... - wenn geeignet, dann wird auch diese Forderungsliste ergänzt.
Markus Rabanus letzte Aktualisierung 20120622
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