Art. 19 Grundgesetz Einschränkung der Grundrechte
Art. 19 GG (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist,
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. |
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Artikel 18 GG Verwirkung von Grundrechten Artikel 20 GG Staatseigenschaften