Artikel 18 Grundgesetz
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. |
Art18 Grundgesetz |
"Wer die Freiheit
...
zum Kampfe gegen KOMMENTAR Freiheit funktioniert nur, wenn sie sich selbst beschränkt, denn sie ist nicht Willkür und berechtigt nicht zum Kampf gegen sie. Die Freiheit beruht auf Vereinbarung und dass man sich daran hält. Freiheit ist Recht, Kunst, Pflicht und Gefühl, Freude daran und Bemühen. Wem die Freiheit nicht die Freiheit des anderen ist, verdient sich die Freiheit nicht. sven2001 ps: Allerdings sollte sich nun nicht jeder berufen fühlen, anderen Menschen die Freiheitsrechte zu versagen, die sich des Verfassungsbruchs verdächtig machen, denn das wäre ebenfalls verbotene Selbstjustiz, weil darüber einzig und allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat. |
Art.17 GG Petitionsrecht Art. 19 GG Einschränkung der Grundrechte