Domainverwechslung
Das Telefon klingelte, eine aufgebrachte Stimme beschuldigte mich des "Domain-Diebstahls", die er zur Strafanzeige bringen werde.
Wir hatten bereits seit vielen Jahren eine Domain, die eine gängige Zusammensetzung zweier Gattungsbegriffe war. Diese Gattungsbegriffe waren kurz, unsere Schreibweise ohne Bindestrich üblich und nach Auffassung aller gescheiteren Schüler und Schriftgelehrten richtig.
Ein Strolch der Sorte "New Economy"
meldete die selbe Begriffskombination mit Bindestrich an, ließ sich auf darauf
eine Wortbildmarke eintragen und verlangte dann per anwaltlichem Schreiben die
Herausgabe unserer Domain an ihn.
Unsere Domain stelle für seine Domain eine Verwechslungsgefahr dar und würde
sein Markenrecht verletzen. Würden wir seiner Forderung nicht nachkommen, die
beigefügte Abmahnung zu unterschreiben, werde uns nebst
Schadensersatzforderungen keinesfalls unbeträchtlicher Größenordnung der
Prozess eröffnet.
Auf solchen Schwindel reagieren wir zumeist gar nicht, denn die einzig richtige Reaktion wäre die Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt, der unmöglich so dämlich sein kann, um sich seiner Rechtsverbiegung nicht bewusst zu sein.
Unsere ausbleibende Reaktion wurde als
Argumentelosigkeit fehlinterpretiert und Klage erhoben.
Nun wiesen wir auf die falsche Schreibweise des Klägers hin, dass er sich noch
beliebig andere Falschschreibungen des Begriffs einfallen lassen könne, damit
aber kein Recht auf unsere Domain erlange.
Nun wiesen wir darauf hin, dass eine Wortbildmarke kein Wortmarke ist und für
Gattungsbegriffe schon erst recht keinen Markenschutz bekommt, es sei denn, dass
ein Unternehmen mit dem Begriff identifiziert würde, z.B. "SPIEGEL",
"WELT", "STERN" usw.
Nun wiesen wir darauf hin, dass wenn dem Kläger dieser Begriff so wichtig war,
dass er unsere Domain über falsche Schreibweise, Wortbildmarke und Prozess
bekommen möchte, den Prioritätsgrundsatz hätte berücksichtigen sollen, dass
er noch ein Teenager war, als wir die Domain registrierten.
Das Landgericht hatte Verständnis für unsere Sichtweise und empfahl die Klagerücknahme. So kam es.
Genugtuung?
Keineswegs, denn solche Strolche gehören bestraft. Und zwar als Betrugsversuch, zumal es unmöglich ist, dass sie es ohne .
KEIN Rechtsanwalt kann so bescheuert sein, dass er sich so sehr dass er nikann gar nicht so schon vorher bewusst gewesen sein. Rechtsanwälte, die solch rechtswidrigen Anliegen vertreten, gehören mir zum organisierten Verbrechen, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass sie nicht belangt werden, obwohl sie als "Organ der Rechtspflege" redlich sein sollten.
Der Streit Das verweigerten wir unter Hinweis auf unsere jahrelange Domain-Priorität,
einen Gattungsbegriff als Domain seit vielen Jahren. Ein Strolch ,