Internationaler Gerichtshof  IGH bzw. Weltgerichtshof 
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Kapitel 14 der UNO-Charta
in der 2005 geltenden Fassung und mit Erläuterungsverlinkungen der Inidia-Redaktion

Reformforderungen

Artikel 36
(1) ...
(2) ...
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind.

Der Sicherheitsrat entzieht sich diesem Vorrang des Rechts, indem er den Weltgerichtshof gar nicht erst einschaltet.

Der Internationale Gerichtshof  
Artikel 92  
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen Dazu müsste der Weltgerichtshof Durchsetzungsmittel anordnen dürfen.
Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.  
Artikel 93  
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.  
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden. Auch das Ermessen des Gerichts sollte eine Zulassungsart darstellen. 

Artikel 94

 
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen. Die Formulierung ist unzureichend, denn so könnte sich ein verurteilter Staat durch UNO-Austritt der Rechtsfolgen entziehen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen. Bei konsequenterer Gewaltenteilung wäre es nicht Sache des Weltsicherheitsrats, sondern des Weltgerichtshofs nach Maßgabe von Klageanträgen und Gesetzen über die Durchsetzung zu entscheiden.

Artikel 95

 
Diese Charta schließt nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen. Anderweitige Justiz sollte dem IGH unterworfen sein.

Artikel 96

 
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern. Gegen eine mehrheitliche "Gutachten-Anforderung" sollten die Vetorechte entfallen.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.  
  kommentiert von Sven 200511/200802
  Synonym >> Weltgerichtshof

Fortschritt 2008 >> Meilenstein deutscher Außenpolitik

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