| Gewaltenteilung z.B. Art. 20 GG |
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Die institutionalisierte Gewaltenteilung staatlichen Handelns ist ein unverzichtbares Organisationsprinzip der Rechtsstaatlichkeit: Legislative
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Parlamente als Gesetzgeber Die Zuständigkeitskonkurrenz
ermöglicht gegenseitige Kontrolle und Einschränkung von
Machtmissbrauch. Kritik 1: Die Gewaltenteilung genügt aber den
grundgesetzlich zu stellenden Erwartungen aus Art.20 Abs.2 in solchen
Bereichen nicht, in denen sich die Gewalten nicht wirklich gegenseitig
kontrollieren, sondern "in eigenen Angelegenheiten"
entscheiden: Diätenerhöhung, Beamtenbesoldung,
... und sogenannte Eigenbetriebe von Bund, Ländern und Kommunen. Kritik 2: Der vielfach zu beklagende Parteienproporz bei Besetzung höchster Verwaltungs- und Justizpositionen, anstelle von sachlichen Qualifikationsanforderungen. Kritik 3: Die unbestreitbare Notwendigkeit der
Gewaltenteilung im Innerstaatlichen ist von keiner der Gewalten auch für die
außenstaatlichen bzw. internationalen Verhältnisse akzeptiert, aber
was für die einzelnen
Rechtsstaaten gilt, fordert die UN-Charta
auch für die Welt als Ganzes,
Aber noch immer maßen sich einige Staaten
und Politiker an, aus Eigenmacht anderen Staaten den Krieg zu erklären, also in schlimmst denkbarer Weise zu strafen, Solche eigenmächtigen Staaten und
Politiker gehören geächtet und gedrängt, bis und damit sie vollständig anerkennen: |