Gewaltenteilung z.B. Art. 20 GG
Die institutionalisierte Gewaltenteilung
staatlichen Handelns ist ein unverzichtbares Organisationsprinzip der
Rechtsstaatlichkeit.
Zutreffender und verständlicher wäre es, wenn anstelle von "Gewalt"
von "Macht" oder "Kraft" die Rede wäre, anstelle von
"Gewaltenteilung" dann eben von "Machtteilung".
Legislative
=
Parlamente als gesetzgebende Gewalt = Macht zur Gesetzgebung
Kontrolliert durch demokratische Wahlen, kontrolliert durch die
Verfassungsgerichtsbarkeit der Judikaktive.
Kann zwar mit Zweidrittelmehrheit Verfassung ändern, darf jedoch nicht die
Gewaltenteilung, Menschenrechte oder die Völkerrechtsklausel
angreifen.
Judikative
=
Gerichte entscheiden über strittige Rechtsfragen = Macht zur
Streitentscheidung auf Grundlage der Gesetzen, Macht zur Entscheidung zur
Verfassungsgemäßheit von Gesetzen.
"Kontrollliert durch nichts."
Exekutive
=
Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte = Macht zur Umsetzung von
Gesetzen
Kontrolliert durch Legislative und Judikative.
Die Zuständigkeitskonkurrenz
ermöglicht gegenseitige Kontrolle und Einschränkung von
Machtmissbrauch.
Die Gewalten können stärker unterteilt
werden, was staatliches Handeln effektiver oder auch träger,
teurer und undurchsichtiger machen kann.
Kritik 1:
Die Gewaltenteilung genügt aber den
grundgesetzlich zu stellenden Erwartungen aus Art.20 Abs.2 in solchen
Bereichen nicht, in denen sich die Gewalten nicht wirklich gegenseitig
kontrollieren, sondern "in eigenen Angelegenheiten"
entscheiden: Diätenerhöhung, Beamtenbesoldung,
... und sogenannte Eigenbetriebe von Bund, Ländern und Kommunen.
Der Bundesrechnungshof erweist sich dafür als zwar wichtiges, aber letztlich
unzureichendes Kontrollorgan, zumal sich die Gewalten meist über seine Rügen
hinwegsetzen.
Kritik 2:
Der vielfach zu beklagende Parteienproporz bei Besetzung höchster Verwaltungs- und Justizpositionen, anstelle von sachlichen Qualifikationsanforderungen.
Kritik 3:
Die unbestreitbare Notwendigkeit der Gewaltenteilung im Innerstaatlichen ist von keiner der Gewalten auch für die außenstaatlichen bzw. internationalen Verhältnisse akzeptiert, aber was für die einzelnen Rechtsstaaten gilt, fordert die UN-Charta auch für die Welt als Ganzes, damit die Verhältnisse zwischen den Staaten sich nicht nach ihrer militärischen Kräften gestalten, sondern nach gemeinsamen Recht .
Aber noch immer maßen sich einige Staaten und Politiker an, aus Eigenmacht anderen Staaten den Krieg zu erklären, also in schlimmst denkbarer Weise zu strafen, ohne dass die Bestraften dagegen Rechtsmittel einlegen könnten.
Solche eigenmächtigen Staaten und
Politiker gehören geächtet und gedrängt, bis und damit sie vollständig anerkennen:
1. die legislative Gewalt (Resolutionen) der Vereinten Nationen,
2. den IGH und Internationalen
Strafgerichtshof,
3. die ausschließliche Exekutiv-Kompetenz von UN-Militärs, wie es seit Jahrzehnten vorgesehen und noch immer
nicht geschaffen ist.
Markus S. Rabanus letztes Update 2017-09 gehacktes Diskussion Foren