Irak-Kriegsgründe für
jeden Geschmack
Version Paul Wolfowitz (Geistige Clusterbombe) Der stellvertretenden US-Verteidigungsministers Wolfowitz plauderte gegenüber dem britischen Magazin "Vanity Fair", dass die Frage irakischer Massenvernichtungswaffen in erster Linie aus politischen Gründen für einen Krieg in Irak genutzt wurde. Die Massenvernichtungswaffen seien niemals der wichtigste Kriegsgrund für die USA gewesen und die US-Regierung habe sich "aus bürokratischen Gründen" auf das Thema Massenvernichtungswaffen konzentriert, weil es "der einzige Grund war, dem jeder zustimmen konnte". "Fast unbeachtet, aber riesig" sei hingegen der Kriegsgrund gewesen, dass mit dem Irak-Krieg die Präsenz von US-Truppen im benachbarten Saudi-Arabien überflüssig geworden sei. Allein die Beseitigung dieser "Belastung" von Saudi-Arabien werde zu einem friedlicheren Nahen Osten führen ... Version
Donald Rumsfeld (Neues
Amerika) Version George W. Bush (etwas länger her) US-Präsident Bush hatte vor dem Krieg in realitätsfreier Lyrik "Beweise" behauptet, dass Saddam Hussein etwa 30.000 Trägerraketen und Sprengköpfe für chemische und biologische Waffen verstecke. Version
Tony Blair (Allianz
der Willigen) Version Angela Merkel & Schäuble (Allianz der Möchtegern-Willigen) Das zentrale
"Kompetenzteam" Stoibers erklärte zunächst, für einen Krieg
brauche es eine UN-Resolution, dann wieder keine. Schließlich stellte
man sich "voll hinter" USA und Krieg, an dem Schröder wegen
seines frühen "Nein zum Irak-Krieg" schuld sei, da er die "Drohkulisse" geschwächt
habe. - Die SPD vergaß indessen, einen Lügenausschuss gegen Frau
Merkel ins Leben zu rufen. Resümee www.Final.de Wer in Fällen militärischer Gewalt-Exkurse die völkerrechtliche Legitimation durch die Vereinten Nationen für entbehrlich hält, bricht das Völkerrecht, worauf auch immer sich jemand mit Ausnahme von Notwehr/Nothilfe beruft: NATO, deutsch-amerikanische Freundschaft oder Europäische Union, so stark sie sind und sich edel fühlen mögen - sie stehen nicht über dem Völkerrecht. § 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges Wer einen
Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch
die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht
unter zehn Jahren bestraft. § 80a StGB Aufstacheln zum Angriffskrieg Wer im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80)
aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. |
Irak-Kriegsgründe unfertiger Text