Kriegswaffenkontrollgesetz 
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Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKG) v. 1961 ist Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs.2 GG. 

Art.26 Abs. 2 GG lautet: Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

REFORMBEDARF
Der Strafrahmen des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist lächerlich klein, zumal es um die gefährlichste Kriminalität überhaupt und um irrsinnig hohe Geldbeträge geht.

Siehe folgendes Beispiel: 

§ 19>Strafvorschriften gegen Atomwaffen

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,  

1a. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
 

2 eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert


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lexikalisch >> http://de.wikipedia.org/wiki/Kriegswaffenkontrollgesetz

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