Artikel 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
|
>>
Petitionsausschuss <<
des Dt.
Bundestags
|
Artikel 17a GG
(1) Gesetze über Wehrdienst und
Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte
und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht
(Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in
Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
|
mit
solch nachrangigen Texten
wird das GG unübersichtlich |
Artikel 45c GG
(1) Der Bundestag bestellt einen
Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den
Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
regelt ein Bundesgesetz.
|
mit
solch nachrangigen Texten
wird das GG unübersichtlich |