Petitionsrecht    Regelungen im GG
  
Petition, aus dem Lateinischen und bedeutet Bitte, Gesuch
  

AKTIVE DEMOKRATIE und jedem möglich.  Diskussionen

Artikel 17 GG

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

 >> Petitionsausschuss <<
des Dt. Bundestags

Artikel 17a GG

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

 

mit solch nachrangigen Texten
wird das GG unübersichtlich

Artikel 45c GG

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den  Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

 

 mit solch nachrangigen Texten
wird das GG unübersichtlich

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>>  Petitionsverfahren  und  Demokratische Partizipation
   

weitere Literatur

offiziell >> https://epetitionen.bundestag.de 

>> Petitionsrecht auf europäischer Ebene  

Demokratie-Definitionen

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