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Die Rechtschreibfehler in der nachstehenden Pressemitteilung habe ich gerötet. |
PRESSEMITTEILUNG, Bonn, den 01.12.1995 274. Plenarsitzung der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 30.11./01. Dezember 1995 in Mainz Am 30.11./01. Dezember 1995 fand unter dem Vorsitz der Präsidentin der Kultusministerkonferenz, Senatorin Rosemarie Raab (Hamburg), die 274. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz in Mainz (Südwestfunk, Landesfunkhaus) statt. Beschluß zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung Nach mehrjährigen Vorbereitungen zusammen mit Pädagogen und Sprachwissenschaftlern hat die Kultusministerkonferenz auf ihrer 274. Plenarsitzung vom 30.11./01.12.1995 in Mainz eine Neuregelung der deutschen Rechtschreibung beschlossen. Sie soll das Schreiben vereinfachen. Die Neuregelung wird nunmehr der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundesregierung zur Zustimmung vorgelegt. Durch die Neuregelung werden eine Reihe von Ungereimtheiten, Fehlentwicklungen und Fehlerquellen beseitigt werden, die im Laufe der Zeit entstanden sind. Die Schreibregeln werden von 212 auf 112 reduziert. Von 52 Kommaregeln bleiben nur 9 übrig. Die Neuregelung soll nach breiter Information und ausreichender Vorbereitung zum 01.08.1998 in Kraft treten. Bis zum 31.07.2005 gibt es eine Übergangsfrist, während der die bisherigen Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt werden. Zuletzt hat die Kultusministerkonferenz noch einmal die Frage der eindeutschenden Schreibweise von Fremdwörtern überprüft und eine Reihe von umstrittenen Regelungsvorschlägen zurückgenommen. Eine Eindeutschung in der Schreibung wird nummehr nur erfolgen, wo der Prozeß der Integration im Sprachgebrauch bereits weit fortgeschritten ist. Die Neuregelung ist mit den anderen deutschsprachigen Staaten abgestimmt, um die Einheitlichkeit im deutschen Sprachraum zu wahren.
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PRESSEMITTEILUNG,
Bonn, den 27.02.1997
Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Neuregelung der deutschen RechtschreibungDie Kultusministerkonferenz hat auf ihrer 278. Plenarsitzung am 27./28.02.1997 in Bonn eine Erklärung zur Neuregelung der Rechtschreibug verabschiedet, mit der Sie auf die Irritationen reagiert, die in der Öffentlichkeit durch die in Bayern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen angestrebten Volksbegehren sowie infolge der Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages entstanden sind. Die Kultusministerkonferenz erkennt in allen diesen Initiativen keine neuen Argumente, die eine erneute inhaltliche Diskussion der Neuregelung der Rechtschreibung notwendig machen würden und stellt zur Klärung noch einmal fest: 1. Die Neuregelung der Rechtschreibung ist in der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern und in Abstimmung mit den anderen deutschsprachigen Staaten in einem langjährigen Beratungsprozess erarbeitet und von den dazu legitimierten politischen Instanzen beschlossen worden. Die politischen Entscheidungsträger haben durch ihren gemeinsamen Beschluss zur Einführung der Neuregelung in allen Schulen und Behörden im gesamten deutschen Sprachraum dabei auch ihre Verantwortung und Verpflichtung wahrgenommen, die notwendige Einheitlichkeit der deutschen Rechtschreibung sicherzustellen. Die Kultusminister betonen, dass es für die Rechtschreibung nur eine gemeinsame Regelung in allen Ländern geben kann. Die Einheitlichkeit des Sprachraums in Frage zu stellen, wie es die genannten Initiativen tun, ist für die Kultusministerkonferenz inakzeptabel.2. Die Kultusministerkonferenz ist davon überzeugt, dass die Neuregelung nicht die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger tangiert. Sie berührt schon gar nicht den Wesensgehalt von Grundrechten. Es handelt sich um eine maßvolle Anpassung einer Konvention mit dem Ziel einer Bereinigung nach rd. 100 Jahren und damit der Herstellung einer neuen Übersichtlichkeit. Daher bedarf es keiner Befassung durch die Parlamente. Auch in den anderen deutschsprachigen Staaten ist keine Befassung der Parlamente vorgesehen. Die Neuregelung der Rechtschreibung wird in allen deutschsprachigen Ländern deshalb durch Erlasse und Verordnungen in den Schulen eingeführt, wie dies auch bei der Regelung anderer Unterrichtsgegenstände geschieht. 3. Die Kultusministerkonferenz ist nach wie vor von der inhaltlichen Richtigkeit und Anwendbarkeit der Neuregelung überzeugt, weil sie Inkonsequenzen beseitigt, das Regelwerk strukturierter und transparenter macht und damit das Erlernen des richtigen Schreibens erleichtert. Dies bestätigt erste Erfahrungen in vielen Schulen, in denen die Einführung der Neuregelung bereits begonnen hat. Die Erleichterung des Schreibens für ihre Kinder wird von vielen Eltern ausdrücklich begrüßt. Die Kultusministerkonferenz ist nicht bereit, auf Kosten der jungen Generation dem Unwillen gegenüber Veränderungen entgegenzukommen, denn dadurch würde blockiert, dass sich auf Dauer wieder mehr Menschen in ihrer Sprache sicher fühlen können. Dies, und nicht das Beharren auf dem Bekannten um jeden Preis, ist für die Haltung der Kultusministerkonferenz entscheidend. 4. Die Kultusministerkonferenz ist davon überzeugt, dass die Irritationen, die bei den Bürgerinnen und Bürgern durch die neuerliche öffentliche Diskussion entstanden sind, nicht zuletzt durch die polemisch überspitzte Darstellung einzelner Regelungen durch die Kritiker ausgelöst wurden. Sie ist auch überzeugt, dass bei sachlicher Auseinandersetzung mit den grundlegenden Prinzipien der Neuregelung in ihrem Zusammenhang deutlich wird, dass das Ziel der Erleichterung des richtigen Schreibens durch die Neuregelung erreicht wird. Die Ansprüche an die Orthografie würden überreizt, wenn man auf eine totale Regelungsdichte abzielen würde. Dies kann keine Konvention über richtiges Schreiben erreichen; in der lebendigen Entwicklung des Schreibens wird es immer Zweifelsfälle geben. 5. Aufgabe der gemeinsam von Deutschland, Österreich und der Schweiz eingesetzten Expertenkommission, die ihre Arbeit im März 1997 beginnt, wird es sein, die Einführung der Neuregelung zu begleiten und Zweifelsfälle auf der Grundlage des Regelwerks zu klären. Die Expertenkommission, die ihre Arbeit im März 1997 beginnt, wird es sein, die Einführung der Neuregelung zu begleiten und Zweifelsfälle auf der Grundlage des Regelwerks zu klären. Die Expertenkommission übernimmt insgesamt in ihrer Besetzung durch Fachleute aus allen deutschsprachigen Ländern die Aufgaben, die bisher allein der Duden-Redaktion, also einem privaten Verlag, überlassen waren. |
Erfolglose
Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"
Der Erste Senat des BVerfG hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1998 mit Urteil vom 14. Juli 1998 einstimmig folgendes entschieden: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform) ist unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Begründung (Zusammenfassung):
I. Über die Verfassungsbeschwerde ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn die Rücknahme ist unwirksam. Jedenfalls dann, wenn die gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde wegen allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) zur Entscheidung angenommen, wenn deswegen über sie mündlich verhandelt worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist, liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers. In einem solchen Fall steht die Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beschwerdeführers -, die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde bejaht, weil diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage schaffen wird. An dieser Einschätzung hat sich seitdem ersichtlich nichts geändert. II. Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) Die angegriffenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1997 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Die Vorschrift lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
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