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Die Rechtschreibfehler in der nachstehenden Pressemitteilung habe ich gerötet.
 

PRESSEMITTEILUNG, Bonn, den 01.12.1995

274. Plenarsitzung der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 30.11./01. Dezember 1995 in Mainz

Am 30.11./01. Dezember 1995 fand unter dem Vorsitz der Präsidentin der Kultusministerkonferenz, Senatorin Rosemarie Raab (Hamburg), die 274. Plenarsitzung der Kultusministerkonferenz in Mainz (Südwestfunk, Landesfunkhaus) statt.

Beschluß zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung

Nach mehrjährigen Vorbereitungen zusammen mit Pädagogen und Sprachwissenschaftlern hat die Kultusministerkonferenz auf ihrer 274. Plenarsitzung vom 30.11./01.12.1995 in Mainz eine Neuregelung der deutschen Rechtschreibung beschlossen. Sie soll das Schreiben vereinfachen. Die Neuregelung wird nunmehr der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundesregierung zur Zustimmung vorgelegt.

Durch die Neuregelung werden eine Reihe von Ungereimtheiten, Fehlentwicklungen und Fehlerquellen beseitigt werden, die im Laufe der Zeit entstanden sind. Die Schreibregeln werden von 212 auf 112 reduziert. Von 52 Kommaregeln bleiben nur 9 übrig. Die Neuregelung soll nach breiter Information und ausreichender Vorbereitung zum 01.08.1998 in Kraft treten. Bis zum 31.07.2005 gibt es eine Übergangsfrist, während der die bisherigen Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt werden. Zuletzt hat die Kultusministerkonferenz noch einmal die Frage der eindeutschenden Schreibweise von Fremdwörtern überprüft und eine Reihe von umstrittenen Regelungsvorschlägen zurückgenommen. Eine Eindeutschung in der Schreibung wird nummehr nur erfolgen, wo der Prozeß der Integration im Sprachgebrauch bereits weit fortgeschritten ist.

Die Neuregelung ist mit den anderen deutschsprachigen Staaten abgestimmt, um die Einheitlichkeit im deutschen Sprachraum zu wahren.


Der Beschluß der Kultusministerkonferenz hat folgenden Wortlaut:

  1. Die Kultusministerkonferenz nimmt den Bericht der Amtschefskommission zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zustimmend zur Kenntnis.
  2. Die Kultusminister verständigen sich darauf, den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag "Deutsche Rechtschreibung. Regeln und Wörterverzeichnis" (RS Nr. 322/95 vom 12.06.1995) mit den Änderungen der Beilage 1 unter der Voraussetzung,
    daß die Ministerpräsidenten dem Neuregelungsvorschlag zustimmen,
    daß der Bund den Neuregelungsvorschlag zustimmt und
    daß die angestrebte zwischenstaatliche Erklärung von
    Deutschland, Österreich, der Schweiz und ggf. weiteren interessierten Staaten rechtzeitig unterzeichnet wird,
    als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen einzuführen.
  3. Die Kultusministerkonferenz ermächtigt die Präsidentin - vorbehaltlich der Zustimmung durch die Ministerpräsidenten -, die zwischen den deutschsprachigen Ländern abzustimmende gemeinsame Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterzeichnen.
  4. Die Neuregelung tritt am 01.08.1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:

     

    1. Schulbücher, die das neue Regelwerk beachten, können im Vorgriff auf die Neuregelung bereits vor dem 01.08.1998 genehmigt werden.
    2. Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 01.08.1998 - einschließlich der für die Schulbuchgenehmigung zu treffenden Entscheidungen treffen die Länder in eigener Zuständigkeit.
    3. Bis zum 31.07.2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt.
      Zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen.
      Sollte sich herausstellen, daß die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng bemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in Aussicht genommen.
  1. In Zweifelsfällen der Rechtschreibung werden ab dem 01.08.1998 Wörterbücher zugrundegelegt, die nach Erklärung des jeweiligen Verlages der Neuregelung in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang entsprechen.
  2. Der Schulausschuß/die Arbeitsgruppe "Rechtschreibreform" wird gebeten, die Umsetzung der Neuregelung im Schulbereich zu begleiten.
  3. Die Kultusministerkonferenz geht davon aus, daß besondere Kosten bei der Umsetzung der Neuregelung nicht entstehen werden, da die Schulbücher mit Ausnahme der Rechtschreiblernmittel angesichts der gewählten Fristen und Termine im normalen Erneuerungsturnus ersetzt werden können.
  4. Die Kultusministerkonferenz stimmt der Einrichtung einer international besetzten "Zwischenstaatlichen Kommission für die deutsche Rechtschreibung" beim Institut für deutsche Sprache (IDS) zu. Grundlage der Arbeit der Kommission soll der vorgelegte Entwurf "Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahren ..." sein.
  5. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 18./19.11.1955 "Regeln der deutschen Rechtschreibung" werden mit Wirkung vom 01.08.1998 aufgehoben.
  6. Die Kultusministerkonferenz ist der Auffassung, daß den von der Ministerpräsidentenkonferenz am 25.-27.10.1995 gefaßten Beschlüssen zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung durch den überarbeiteten Neuregelungsvorschlag und die geplanten Verfahrensschritte Rechnung getragen wird, und bittet die Präsidentin, die Ministerpräsidentenkonferenz und das Bundesministerium des Innern über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.
  7. Die Kultusministerkonferenz wird die Einführung der Neuregelung durch geeignete Informationen begleiten.

 

   
PRESSEMITTEILUNG, Bonn, den 27.02.1997

Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung

Die Kultusministerkonferenz hat auf ihrer 278. Plenarsitzung am 27./28.02.1997 in Bonn eine Erklärung zur Neuregelung der Rechtschreibug verabschiedet, mit der Sie auf die Irritationen reagiert, die in der Öffentlichkeit durch die in Bayern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen angestrebten Volksbegehren sowie infolge der Initiative von Abgeordneten des Deutschen Bundestages entstanden sind. Die Kultusministerkonferenz erkennt in allen diesen Initiativen keine neuen Argumente, die eine erneute inhaltliche Diskussion der Neuregelung der Rechtschreibung notwendig machen würden und stellt zur Klärung noch einmal fest:

1. Die Neuregelung der Rechtschreibung ist in der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Ländern und in Abstimmung mit den anderen deutschsprachigen Staaten in einem langjährigen Beratungsprozess erarbeitet und von den dazu legitimierten politischen Instanzen beschlossen worden. Die politischen Entscheidungsträger haben durch ihren gemeinsamen Beschluss zur Einführung der Neuregelung in allen Schulen und Behörden im gesamten deutschen Sprachraum dabei auch ihre Verantwortung und Verpflichtung wahrgenommen, die notwendige Einheitlichkeit der deutschen Rechtschreibung sicherzustellen. Die Kultusminister betonen, dass es für die Rechtschreibung nur eine gemeinsame Regelung in allen Ländern geben kann. Die Einheitlichkeit des Sprachraums in Frage zu stellen, wie es die genannten Initiativen tun, ist für die Kultusministerkonferenz inakzeptabel.

2. Die Kultusministerkonferenz ist davon überzeugt, dass die Neuregelung nicht die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger tangiert. Sie berührt schon gar nicht den Wesensgehalt von Grundrechten. Es handelt sich um eine maßvolle Anpassung einer Konvention mit dem Ziel einer Bereinigung nach rd. 100 Jahren und damit der Herstellung einer neuen Übersichtlichkeit. Daher bedarf es keiner Befassung durch die Parlamente. Auch in den anderen deutschsprachigen Staaten ist keine Befassung der Parlamente vorgesehen. Die Neuregelung der Rechtschreibung wird in allen deutschsprachigen Ländern deshalb durch Erlasse und Verordnungen in den Schulen eingeführt, wie dies auch bei der Regelung anderer Unterrichtsgegenstände geschieht.

3. Die Kultusministerkonferenz ist nach wie vor von der inhaltlichen Richtigkeit und Anwendbarkeit der Neuregelung überzeugt, weil sie Inkonsequenzen beseitigt, das Regelwerk strukturierter und transparenter macht und damit das Erlernen des richtigen Schreibens erleichtert. Dies bestätigt erste Erfahrungen in vielen Schulen, in denen die Einführung der Neuregelung bereits begonnen hat. Die Erleichterung des Schreibens für ihre Kinder wird von vielen Eltern ausdrücklich begrüßt. Die Kultusministerkonferenz ist nicht bereit, auf Kosten der jungen Generation dem Unwillen gegenüber Veränderungen entgegenzukommen, denn dadurch würde blockiert, dass sich auf Dauer wieder mehr Menschen in ihrer Sprache sicher fühlen können. Dies, und nicht das Beharren auf dem Bekannten um jeden Preis, ist für die Haltung der Kultusministerkonferenz entscheidend.

4. Die Kultusministerkonferenz ist davon überzeugt, dass die Irritationen, die bei den Bürgerinnen und Bürgern durch die neuerliche öffentliche Diskussion entstanden sind, nicht zuletzt durch die polemisch überspitzte Darstellung einzelner Regelungen durch die Kritiker ausgelöst wurden. Sie ist auch überzeugt, dass bei sachlicher Auseinandersetzung mit den grundlegenden Prinzipien der Neuregelung in ihrem Zusammenhang deutlich wird, dass das Ziel der Erleichterung des richtigen Schreibens durch die Neuregelung erreicht wird. Die Ansprüche an die Orthografie würden überreizt, wenn man auf eine totale Regelungsdichte abzielen würde. Dies kann keine Konvention über richtiges Schreiben erreichen; in der lebendigen Entwicklung des Schreibens wird es immer Zweifelsfälle geben.

5. Aufgabe der gemeinsam von Deutschland, Österreich und der Schweiz eingesetzten Expertenkommission, die ihre Arbeit im März 1997 beginnt, wird es sein, die Einführung der Neuregelung zu begleiten und Zweifelsfälle auf der Grundlage des Regelwerks zu klären. Die Expertenkommission, die ihre Arbeit im März 1997 beginnt, wird es sein, die Einführung der Neuregelung zu begleiten und Zweifelsfälle auf der Grundlage des Regelwerks zu klären. Die Expertenkommission übernimmt insgesamt in ihrer Besetzung durch Fachleute aus allen deutschsprachigen Ländern die Aufgaben, die bisher allein der Duden-Redaktion, also einem privaten Verlag, überlassen waren.

  
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"

Der Erste Senat des BVerfG hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1998 mit Urteil vom 14. Juli 1998 einstimmig folgendes entschieden:

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen (sogenannte Rechtschreibreform) ist unbegründet. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung (Zusammenfassung):

  1. Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ist unwirksam.
  2. Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen.
  3. Entsprechende Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder.
  4. Für die Einführung der "Rechtschreibreform" in Schleswig-Holstein bedurfte es keiner über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.
  5. Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.


Im einzelnen:


I.

Über die Verfassungsbeschwerde ist trotz der Rücknahme zu entscheiden. Denn die Rücknahme ist unwirksam.

Jedenfalls dann, wenn die gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde wegen allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) zur Entscheidung angenommen, wenn deswegen über sie mündlich verhandelt worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung auch in der Zeit bis zur Urteilsverkündung nicht entfallen ist, liegt die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens nicht mehr in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers. In einem solchen Fall steht die Funktion der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an verfassungsgerichtlichem Individualrechtsschutz derart im Vordergrund, daß es geboten ist, im öffentlichen Interesse trotz der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zur Sache zu entscheiden und den Ausgang des Verfahrens nicht von Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig zu machen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Senat hat, als er Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beschwerdeführers -, die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde bejaht, weil diese grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und die erstrebte Entscheidung Klarheit über die Rechtslage schaffen wird. An dieser Einschätzung hat sich seitdem ersichtlich nichts geändert.

II.


Elterliches Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)

Die angegriffenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12. März 1997 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG.

Die Vorschrift lautet:

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."

 

  1. Dem elterlichen Erziehungsrecht steht im Bereich der Schule der Erziehungsanspruch des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates") gleichberechtigt gegenüber. Der Staat muß jedoch in diesem Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt.

  2. Gemessen daran wird das elterliche Erziehungsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt.

    a) Notwendigkeit und Inhalt, Güte und Nutzen der Rechtschreibreform können nicht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben beurteilt werden. Das GG enthält keine Vorschriften über die sprachwissenschaftlich richtige Schreibung und die korrekte Gliederung geschriebener Texte durch Satzzeichen.

    b) Das GG enthält zudem kein Verbot, die Rechtschreibung zum Gegenstand staatlicher Regelung zu machen. Ein solches Verbot vermag auch die Annahme nicht zu begründen, die Sprache "gehöre" dem Volk. Daß ein Gegenstand dem Staat nicht "gehört", hindert diesen nicht daran, seinen Gebrauch bestimmten Regelungen zu unterwerfen.

    Entsprechendes gilt für ein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung. Der Staat ist nicht darauf beschränkt, nur nachzuzeichnen, was in der Schreibgemeinschaft ohne seinen Einfluß im Laufe der Zeit an allgemein anerkannter Schreibung entstanden ist. Regulierende Eingriffe, die Widersprüche im Schreibusus und Zweifel an der richtigen Schreibung beseitigen oder bestimmte Schreibweisen erstmals festlegen, sind ihm ebenfalls grundsätzlich erlaubt. Für den Bereich der Schulen weist Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat zudem die Befugnis zu, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen. Das gilt auch für die deutsche Rechtschreibung. Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen.

    Der Senat führt aus, daß mit Rücksicht darauf Regelungen über die richtige Schreibung in der deutschen Orthographiegeschichte zumindest seit der Mitte des 19. Jahrhunderts immer auch eine Sache von Staat und Schule waren.

    c) Derartige Regelungen dürfen von den Ländern getroffen werden.

    Sowohl der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30. November/1. Dezember 1995 als auch der Erlaß des Kultusministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 5. November 1996 beziehen sich auf das Schulwesen, das nach dem GG der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen ist.

    Einer Regelungsbefugnis der Länder steht auch nicht entgegen, daß Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum ein hohes Maß an Einheitlichkeit voraussetzt, wenn die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit erhalten bleiben soll. Den Ländern ist die Herstellung von Einheitlichkeit verfassungsrechtlich im Wege der Selbstkoordinierung, durch Abstimmung mit dem Bund und durch Absprachen mit auswärtigen Staaten des deutschen Sprachraums möglich. Bei der Rechtschreibreform sind die Länder diesen Weg auch tatsächlich gegangen.

    Daß der Bund die Übernahme der Rechtschreibreform in die Amts- und Justizsprache des Bundes vorerst ausgesetzt hat und Niedersachsen die neuen Rechtschreibregeln an seinen Schulen derzeit nicht anwendet, stellt das damit erzielte Einvernehmen nicht grundsätzlich in Frage. Das Erfordernis eines hohen Maßes an einheitlicher Schreibung bedeutet nicht notwendig Übereinstimmung in allen Einzelheiten. Deshalb hat das Ausscheren eines Beteiligten aus dem Kreis derer, die sich zuvor auf gemeinsame Regeln und Schreibweisen geeinigt haben, verfassungsrechtlich nicht notwendig die Unzulässigkeit der Neuregelung zur Folge, wenn Kommunikation im gemeinsamen Sprachraum trotzdem weiterhin stattfinden kann.

    d) Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, das Schulrecht des Landes Schleswig-Holstein als ausreichende Grundlage für die Umsetzung der Rechtschreibreform an den Schulen des Landes anzusehen.

    Einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Zwar verlangt der Grundsatz des "Vorbehalts des Gesetzes", daß staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen.

    aa) Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern nach der reformierten Rechtschreibung ist jedoch für die Ausübung des Elternrechts nicht von wesentlicher Bedeutung. Zwar gehört zum Erziehungsrecht der Eltern auch das Recht, die Sprachkompetenz ihrer Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der Rechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation zu befähigen. Zumindest seit Einführung der allgemeinen Schulpflicht sind jedoch Rechtschreibunterricht und die Bestimmung seiner Grundlagen vornehmlich eine Aufgabe von Staat und Schule; die Eltern werden bei der Vermittlung richtigen Schreibens, wenn überhaupt, nur begleitend und unterstützend tätig. Daß Rechtschreibunterricht den Erziehungsplan der Eltern ernsthaft beeinträchtigen könnte, ist nicht ersichtlich.

    An dieser Einschätzung ändert es nichts, daß durch die Rechtschreibreform Regeln eingeführt werden, die jedenfalls teilweise auf reformerische Entscheidungen staatlicher Entscheidungsträger zurückgehen.

    Zu berücksichtigen ist dabei - was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten -, daß die beabsichtigten Schreibänderungen im Umfang verhältnismäßig gering sind. Quantitativ sind nach der Darstellung der Kultusministerkonferenz - abgesehen von der Änderung der bisherigen ß-Schreibung - nur etwa 0,5% des Wortschatzes betroffen. Aber auch qualitativ halten sich die Neuregelung und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen. Unabhängig von zum Teil in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erschwernissen, etwa im Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung, werden Schriftbild und Lesbarkeit von Texten durch die neuen Regeln jedenfalls nicht in dem Maße beeinträchtigt, daß darunter ernstlich Verständlichkeit und Verständigung litten. Schriftliche Kommunikation ist deshalb weiterhin möglich, und zwar auch zwischen "Altschreibern" und "Neuschreibern". In der mündlichen Verhandlung haben das im Grunde auch die Kritiker der Rechtschreibreform nicht bestritten.

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführer gehindert wären, ihre Kinder, nachdem diese sich die neue Schreibung angeeignet haben, auch mit den traditionellen Schreibweisen vertraut zu machen, ihnen eigene Bücher zum Lesen zu geben und sie an die klassische Literatur in deren ursprünglicher Schreibweise heranzuführen.

    Daß die Beschwerdeführer bei der Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder nicht mehr allein auf ihr erlerntes Schreibwissen zurückgreifen können, sondern sich auf die neue Rechtschreibung einlassen müssen, berührt ihr Erziehungsrecht angesichts des geringen Umfangs der Reform und ihrer Auswirkungen ebenfalls nicht derart schwer, daß sich daraus die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Fundierung der Rechtschreibreform herleiten ließe. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erkennbar, inwieweit die elterliche Autorität darunter leiden könnte, daß in der Schule Rechtschreibregeln gelehrt werden, von denen das elterliche Schreibverhalten abweicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Verwendung der traditionellen Schreibweisen im Schulunterricht bis mindestens Ende Juli 2005 nicht als Fehler gewertet werden wird. Zum anderen bleibt abzuwarten, inwieweit sich in den kommenden Jahren die neue Schreibweise auch bei den Eltern durchsetzen wird. Außerdem entspricht es allgemeiner Erfahrung, daß Wissen und Können von Eltern im Prozeß der Fortentwicklung und Erneuerung von Unterrichtsgegenständen und -inhalten häufig nicht mit dem Schritt halten können, was ihren Kindern in der Schule aktuell gelehrt wird. Eine Autoritätseinbuße der Eltern in der Folge der Rechtschreibreform ist daher bei lebensnaher Betrachtung nicht zu besorgen.

    bb) Auch die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler zwingen nicht zu einer parlamentarischen Leitentscheidung in Form eines gesonderten Gesetzes. Sie haben nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (Entfaltungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht) zwar ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit auch im Bereich der Schule und damit Anspruch auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Befähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung. Auch können sie insoweit verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt. Es kann jedoch dahinstehen, ob diese Rechte durch die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung eingeschränkt werden. Auch wenn man eine solche Grundrechtsbeschränkung annimmt, war eine über die Vorschriften des Landesschulrechts hinausgehende gesetzliche Regelung für die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht erforderlich. Wie für das Erziehungsrecht der Eltern gilt auch hier, daß nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahmen der Kultusverwaltung die Neuregelung auf seiten der Schüler zum erleichterten Lernen der Schriftsprache führen wird, Lesbarkeit und Verständlichkeit nach den neuen Regeln geschriebener Texte nicht ernsthaft beeinträchtigt werden und die Kommunikation der nach diesen Regeln ausgebildeten Schüler auch mit solchen Personen möglich bleibt, die weiter die traditionellen Schreibweisen bevorzugen.

    cc) Wesentlich im Sinne des "Vorbehalts des Gesetzes" ist die Umsetzung der Rechtschreibreform schließlich auch nicht im Hinblick auf die Grundrechtsausübung Dritter. Der Senat führt aus, daß insbesondere die wirtschaftlichen Folgen der Reform für Verlage und sonstige Wirtschaftsunternehmen keine spezialgesetzliche Grundlage für Einführung und Anwendung der neuen Regeln und Schreibweisen erfordern. Durch die Neuregelung wird weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geleistete wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührt.


    III.

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

    Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) oder Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht).

    Es kann offenbleiben, ob diese Rechte dem einzelnen einen Anspruch darauf gewähren, weiterhin so schreiben zu dürfen, wie dies bisheriger Übung der Schreibgemeinschaft entspricht. In sie würde jedenfalls durch die Umsetzung der Rechtschreibreform nicht eingegriffen werden. Personen außerhalb des Schulbereichs sind rechtlich an die neuen Regeln nicht gebunden; sie sind vielmehr frei, wie bisher zu schreiben. Auch durch die faktische Breitenwirkung, die die Reform voraussichtlich entfaltet, werden sie daran nicht gehindert. Dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Übergangsfrist. Es ist nicht erkennbar, daß ein Festhalten an den überkommenen Schreibweisen für den Schreibenden mit gesellschaftlichem Ansehensverlust oder sonstigen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung verbunden sein könnte. Traditionelle Schreibweisen werden sich noch längere Zeit erhalten und als Schreibvarianten neben den reformierten Schreibweisen verwendet werden.

    Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97

  
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