Religion und Toleranz

1. Juristische Toleranz

Das juristische Toleranzgebot gegenüber den Religionen als auch der Religionen untereinander und gegenüber ergibt sich aus dem Gleichheitssatz bzw. Diskriminierungsverbot des Art.3 GG.

2. Unterscheidung zwischen theologischer und praktischer Toleranz

- Beispiel: christliche Nächstenliebe als Glaubensgebot, aber Judenfeindlichkeit als Politik

- Beispiel: Djihad erlaubt nur Verteidigung, nicht aber Angriffe gegen Unbeteiligte

3. Varianten religiöser (und theologischer) Toleranz.

Variante 1 =  "Ich tue Andersdenkenden nichts Böses." (= individuelle Entscheidung)

Variante 2 =  "Ich darf aus der Religionen heraus Andersdenkenden nichts Böses tun."

Variante 3 = "Meine Religion betrachtet Andersdenkende nicht schlechter als mich."

- Beispiel zu Variante 3 = Paulusbrief an die Römer, 14 Psalm 5 

- Beispiel zu Variante 3, wenn Interpretationsspielraum solche Entscheidung zulässt:

"Niemand kommt zum Vater als (denn) durch mich." 

Die Varianten sind auch als Stufen bzw. Qualifikation denkbar, aber das kann schon wieder glaubensunterschiedlich wahrgenommen werden.

msr 200403                  Ethikforum

Religion ist Glaube an die Besonderheit

religiöse Intoleranz   Die wahre Religion

>> Was heißt "strenggläubig"?

Glaubensgastfreundschaft

Religionsfreiheit im Islam

Weltreligionen.de       Religionsverbrechen          Dialogie    Dialog-Lexikon