Staatsdiener

Der Begriff Staatsdiener ist heute nicht mehr so geläufig und auch im Selbstverständnis von Beamten und Angestellten und Parlamentarier nicht mehr "in". Stattdessen gefallen sie sich mehr und mehr als "Dienstleister", was eher ein privatwirtschaftlicher Begriff mit vollständig anderer Pflichtenkonstellation, beispielsweise  Vertragsfreiheit und eigener Gestaltung von Arbeitszeiten  

Solche privatwirtschaftlichen Freiheiten sind aber in staatlichen  Rechtsverhältnissen, insbesondere im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes und in der Amtsausübung nur in Ausnahmen zulässig, ansonsten aber untypisch, denn der Staat sollte von vornherein nur auf Gebieten tätig sein, die aus Gründen der Rechts- und Sozialstaatlichkeit dort geregelt werden müssen, weil sie in Überlassung auf die Freiheit in der Gesellschaft keine bzw. keine genügende Erledigung fänden. 

Zwar könnte man auch von "privaten und öffentlichen Dienstleistern" sprechen, aber sollte es nur in den Bereichen tun, in denen tatsächlich Wettbewerb zwischen Staat und Privatwirtschaft zulässig ist und wenn der öffentliche Dienstleister mit vergleichbaren Rechten und Haftungen seiner handelnden Personen ausgestattet ist bzw. wäre, woran aber wiederum regelmäßig fehlt >> z.B. in den "Eigenbetrieben" und "Agenturen", mit der sich Staat aus seinen Pflichten entfernt, die sich aus staatlichen Monopolen ergaben, wenn etwa aus der Bundesanstalt für Arbeit eine "Bundesanstalt für Arbeit" wurde usw. 

>> Beamte, Beamtenrecht

>> Staatshaftung

Dialog-Lexikon