Schuld  von politischen Straftätern   Thema ERGÄNZEN

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§ 17 StGB 
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe § 49 Abs.1 gemildert werden.
 
es fehlt das Unrechtsbewusstsein
Wir können es uns leisten, im Schulunterricht auf ein Fach "Strafrecht" zu verzichten, weil der durchschnittliche Bürger spontan ein Rechtsbewusstsein entwickelt, das den strafrechtlichen Regelungen genügt. 

Auch politische Straftäter haben gewöhnlich hinreichende Vorstellungen davon, was erlaubt und verboten ist.
Aber ihre Straftaten begehen sie gleichwohl, weil sie in ihrer eigenen Vorstellungswelt "für eine wichtigere Sache" handeln. 

Es liegt selten ein Verbotsirrtum vor, aber fast durchgängig fehlt es am Unrechtsbewusstsein.

Es ist also regelmäßig der bewusste Bruch mit Konventionen.

So schwer es fallen mag, können wir nur dann zu gerechten Urteilen finden, wenn wir die Menschen in ihrer subjektiven Tatbegehung ernstnehmen: DAS MOTIV. Und es ist ein Fakt, dass politische Straftäter häufig "uneigennützig" bishin zur  "Selbstaufopferung" Straftaten begehen.

Die Schuld mindert sich in solchen Fällen "fehlenden Unrechtsbewusstseins" allerdings nicht, weil der politische Irrtum vermeidbar wäre und dem Straftäter vorwerfbar ist.

Auf die "Kann-Bestimmung" des § 17 S.2 StGB (Strafmilderung) sollten politische Straftäter deshalb nicht hoffen dürfen, so sehr sie sich das auch mit der Forderung nach "Anerkennung politischer Straftäter" wünschen.

Strafmildernd kann sich auswirken, wenn Straftaten wechselseitig begangen wurden (z.B. bei Beleidigungen im Streit) oder wenn der Täter gemäß §§ 46 ff. StGB dazu besondere Veranlassung gibt, also Reue, Wiedergutmachung usw.  

sven9906

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