§ 306 StGB Brandstiftung | |
(1) Wer fremde
1. Gebäude oder Hütten, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de weiter >> StGB 306 a Schwere Brandstiftung |
|