§ 306 a StGB Schwere Brandstiftung | |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,
wer
1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit,
die der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de zurück >> StGB 306 Brandstiftung |
|
|