§ 323 c StGB   Unterlassene Hilfeleistung
 

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  Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Kurz gefasst: "Weggucken kann strafbar sein."

Zivilcourage     KLICK

der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des www.bverfg.de

Stand 200806

 

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