§ 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung | |
Wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm
den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kurz gefasst: "Weggucken kann strafbar sein." Zivilcourage KLICK der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich Stand 200806 |
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