Zitat         >> Zitate    Zitatelexikon    Zitiervorschriften

Ein Zitat (lateinischen citare herbeirufen) ist eine wörtlich übernommenen Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Ein Zitat ist ein expliziter Hinweis auf einen anderen Autor. Auch andere Medien, wie Bilder und Musik, können als Zitat verwendet werden. Zitate, deren ursprünglicher Kontext verloren und nicht mehr rekonstruierbar ist, werden zu Fragmenten.

Auch beim politischen Meinungsstreit spricht man von Zitaten, wenn man sich auf Äußerungen anderer bezieht. Im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat in wörtlicher Rede auch als O-Ton (Originalton) bezeichnet.

Bekannte Zitate werden häufig als geflügeltes Wort verwendet. Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden.

In der Regel wird ein Zitat durch eine Quellenangabe oder einen Literaturnachweis belegt, indem sein Autor und die genaue Textstelle genannt wird. Ein solcher Verweis wird in der Bibliothekswissenschaft als Zitation bezeichnet. Zitationen können auch ohne dazugehöriges Zitat auftreten.

Zitate und Urheberrecht

Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste (§ 51 UrhG in Deutschland, siehe unten). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (siehe auch Informationsfreiheit). Zitate stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.

Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen (Gebot der Quellenangabe in § 63 deutsches UrhG im Sinne einer genauen Angabe der Fundstelle). Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene „Schöpfungshöhe“ aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden.

Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, doch sind Kürzungen zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen.

Unterschieden werden:

Großzitate – Zitate ganzer Werke 
Kleinzitate – auszugsweise Zitate, z. B. einzelne Sätze oder Gedankengänge 
Bildzitate, Musikzitate und Filmzitate 

Großzitate sind nur in wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung (in Deutschland: das Erscheinen). 

Kleinzitate dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein. 

Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Bildzitate sind einerseits als Großzitate (im wissenschaftlichen Bereich) gerechtfertigt, andererseits aber nach herrschender Lehre auch als Große Kleinzitate möglich. 

Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es beispielsweise in der Filmbranche nicht unüblich, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (bei dieser Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.

Zitate im deutschen Urheberrecht

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate § 51 UrhG (Stand: 1. Januar 2008):

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat  2010

   

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