Art. 12a Grundgesetz (1) Männer können vom
vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. |
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(2) Wer aus
Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem
Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die
Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz,
das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und
auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem
Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht. |
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(3) Wehrpflichtige, die
nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
Schutz sicherzustellen. |
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(4) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation
nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom
vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst
mit der Waffe leisten. |
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(5) Für die
Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet
insoweit keine Anwendung. |
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(6) Kann im
Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz
2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so
kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung
eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles
gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. |
Artikel 12 GG Berufsfreiheit Artikel 13 Grundgesetz Unverletzlichkeit der Wohnung