Artikel 12 Grundgesetz Berufsfreiheit

Art. 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Thema >> Radikalenerlass

Thema >> Arbeit und Arbeitsmarkt

Thema >> Ausbildungsplatzabgabe

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

im "Herkömmlichen" liegt oft genug die Tücke:
"herkömmlich" wäre z.B. der Krieg und die dafür benötigten "öffentlichen Dienstleistungspflichten"
Beamtenrecht

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zwangsarbeit

   
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Art.11 GG Freizügigkeit    Art.12 a GG Wehrdienst und Zivildienst     Art.´13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung  

Grundrechte    Menschenrechte

Artikel 12 UN-Charta

(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.

Dieser Maulkorb für die Generalversammlung
gehört ersatzlos gestrichen.

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