Artikel 12 Grundgesetz Berufsfreiheit
Art. 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. |
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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. |
im
"Herkömmlichen" liegt oft genug die Tücke: |
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. | |
Thema ERGÄNZEN |
Art.11 GG Freizügigkeit Art.12 a GG Wehrdienst und Zivildienst Art.´13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 12 UN-Charta (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats. |
Dieser
Maulkorb für die Generalversammlung |