Artikel 4 Grundgesetz Bekenntnis- & Gewissensfreiheit, | |
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. | |
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. | |
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
Reformvorschlag |
Art.3 GG Gleichheitsrecht Art.5 GG Meinungsfreiheit und mehr