Soziale Grundsicherung |
Rechtsgrundlagen für eine soziale Grundsicherung:
Die Verpflichtung zu einer sozialen Grundsicherung für alle kann aus Art.1 GG Menschenwürde, aus der Sozialpflichtigkeit des Art. 14 Abs.2 GG und aus dem in Art. 20 Abs.1 GG enthaltenen Sozialstaatsgebot geschlussfolgert werden.
Ausgestaltung des Anspruchs auf soziale Grundsicherung:
>> Recht auf Wohnung bzw. menschenwürdige
Unterkunft
>> Recht auf menschenwürdige Ernährung,
Bekleidung
>> Recht auf menschenwürdige
Gesundheitsversorgung
>> Recht auf Bildung und berufliche
Chanceneinräumung
>> Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
>> Recht auf Teilnahme am politischen Leben
>> Recht auf ... und Grenzen, denn seriöse Solidarität unterscheidet zwischen Bedürfnissen und Bedürftigkeit. Wer freiwillig Sozialpensionär ist, soll sich gelten lassen, dass seine Teilhabe nicht zu sehr zu Lasten derer geht, aus deren Lohnverzicht ihm die Existenz bezahlt wird.
>> Diskussion >> Sozialforum
diskutierte Begriffe >> "Hartz IV", Grundeinkommen, Grundversorgung