Verfassungswidrige Kennzeichen
§ 86 a StGB Thema ERGÄNZEN
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1. Nr.1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung
oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3.) verwendet oder ...
2. ...
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformeln. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
das kennen wir
Rechtsextremisten kommen in unsere Diskussionsforen oder in den Chat und "begrüßen" uns mit "Sieg Heil" oder "Heil Hitler".Dass "Heil" in Verbindung mit "Hitler" absurde Spinnerei ist, dass "Sieg Heil" einst dem Volk unter Strafe verordnet war und dennoch die bitterste Niederlage bescherte, scheint vergessen. NS-Deutschland bestrafte diejenigen, die sich dieser Grußformeln verweigerten. Unser heutiges Deutschland bestraft diejenigen, die sich an diesem NS-Deutschland aufgeilen wollen.
Rechtsextremisten beklagen dieses
Verbot als Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit und versuchen es mit allerlei
Ersatzformeln zu umgehen. Besonders beliebt ist dazu die Verwendung der
Zahl "88", wobei die einzelne "8" für den 8.Buchstaben
dient und mal für Heil, mal für Hitler steht. Die Verwunderung der
Rechtsextremisten ist in Strafprozessen groß, wenn sich Richter auf solche
Spielchen nicht einlassen und bestrafen.
Rechtsextremisten möchten im Angesicht des drohenden Urteils ihre
"88" für "Hansestadt Hamburg" umgedeutet sehen, aber Lügen
genießen nicht den Schutz unserer Rechtsordnung.
Man mag stehen zu diesen Verboten wie
zu Beschränkungen der Geschwindigkeit auf den Straßen oder die Höhe von
Steuern, feststeht, dass § 86 a StGB gilt und niemand berechtigt sein kann,
sich seine Gesetze selbst zu basteln.
Was also sollte ein Rechtsstaat tun, gegen dessen Gesetze einzelne Leutchen bewusst
verstoßen? Entweder könnte er das Gesetz abschaffen oder er
muss die Gesetzesbrecher bestrafen (Legalitätsprinzip).
Zusammenfassend:
"88" könnte vielleicht eine "Meinung" im Sinne des Art.5
Grundgesetz, aber auch Art.5 GG ist eingeschränkt.
Vor allem aber ist "88" nichts anderes als der untaugliche Versuch, ein geltendes
Strafgesetz zu umgehen. Der mit "88" gewollte
Hitler-Gruß ist als Beleidigung der Opfer des Faschismus, ist als Beleidigung
des demokratischen Rechtsstaates durch nichts zu rechtfertigen.
Der NS-Staat war widerliche Perversion der Politik und verdient
weder als Meinung noch als Hobby irgendwelchen Schutz unserer
Rechtsordnung.
Das bedeutet zwar nicht, dass
willkürlich gegen NS-Anhänger vorgegangen werden dürfte, wie es einige
"Antifas" selbstherrlich in Kriegsspielchen praktizieren möchten,
aber wir werden die in unserer Verfassung getroffene Entscheidung gegen jede
Variante von Rassismus, Faschismus und NS-Verklärung verteidigen.
Dass Staat und Gesellschaft darin nicht unfehlbar sind und selbst auch nicht
immer ein Vorbild für multikulturelle
und demokratische Toleranz abgeben, ist kein Geheimnis, aber darf nicht zur
Geringschätzung der grundgesetzlichen Wertungen verführen.
Für die in unserer Leserschaft vorkommenden "schlichteren Geister"
vergleichen wir die NS-Politik mal mit der Kinderschändung - und es war
schlimmer als alle Kinderschändungen der Menschheitsgeschichte.
Und wenn einer nicht einsieht, dass er Unrecht begeht, wenn sich jemand nicht
beherrschen kann/will? Dann schützt das vor Strafe nicht. Solche
Hobbys, Neigungen und Meinungen bekommen keinen Schutz durch uns und nicht durch unsere
Rechtsordnung.
Wer sich sein Recht selbst machen will,
gerät in Konflikt mit der Rechtsordnung.
Das mag er beklagen, aber er hat es in Kauf zu nehmen. Wir können über
Rechtsnormen streiten, aber nicht darüber, dass sie befolgt werden müssen,
solange sie gelten.
sven