§ 186 StGB Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des
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StGB § 188 Üble Nachrede gegen politische Personen
StGB § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Was ist Meinung ? Was sind Tatsachen ?