§ 187 StGB   Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen .... geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

der aktuelle, vollständige Gesetzeswortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des www.bverfg.de

StGB § 185 Beleidigung

StGB § 186 Üble Nachrede

§ 188 StGB Üble Nachrede gegen politische Personen

§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Was ist Meinung ?    Was sind Tatsachen  ?

Recht    

   Dialog-Lexikon    Zuletzt