§ 320 StGB  Körperverletzung im Amt

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(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.


Stand 200909

>> StGB 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

allgemeinere Erläuterungen >> Widerstand gegen die Staatsgewalt

Prinzipielles und Problematik >>  Ziviler Widerstand

>> Polizeigewalt gegen Demonstranten 20090912 Berlin

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