Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618
(2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014),
2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen
seines Präsidenten,
in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen,
in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit, Unabhängigkeit
und Einheit aller Staaten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen,
bekräftigend, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen
eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt
und dass alle terroristischen Handlungen verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen
sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden,
feststellend, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt
als Daesh) aufgrund seiner extremistischen Gewaltideologie, seiner terroristischen Handlungen,
seiner anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen,
seiner Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht,
insbesondere aus religiösen oder ethnischen Beweggründen, seiner Zerstörung
von Kulturerbe und seines illegalen Handels mit Kulturgut, aber auch aufgrund seiner
Kontrolle über erhebliche Teile Iraks und Syriens und deren natürliche Ressourcen sowie
seiner Anwerbung und Ausbildung ausländischer terroristischer Kämpfer, von denen eine
Gefahr für alle Regionen und Mitgliedstaaten, selbst für die weit von Konfliktzonen entfernt
liegenden, ausgeht, eine weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit darstellt,
daran erinnernd, dass die Al-Nusra-Front und alle anderen mit Al-Qaida verbundenen
Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ebenfalls eine Bedrohung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen,
entschlossen, diese beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen,
Kenntnis nehmend von den Schreiben der irakischen Behörden vom 25. Juni 2014
und vom 20. September 2014, denen zufolge Daesh einen sicheren Zufluchtsort außerhalb
der Grenzen Iraks geschaffen hat, der eine direkte Bedrohung der Sicherheit des irakischen
Volkes und Hoheitsgebiets darstellt,
erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von
ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen
nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen,
dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,
erneut erklärend, dass die Lage sich weiter verschlechtern wird, wenn keine politische
Lösung des Syrienkonflikts erzielt wird, und betonend, dass das Genfer Kommuniqué
vom 30. Juni 2012, dem er sich in seiner Resolution 2118 (2013) (Anlage II) anschloss, die
Gemeinsame Erklärung über das Ergebnis der multilateralen Gespräche über Syrien am
30. Oktober 2015 in Wien und die Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für
Syrien vom 14. November 2015 umgesetzt werden müssen,
1. verurteilt unmissverständlich und mit allem Nachdruck die vom ISIL, auch
bekannt als Daesh, am 26. Juni 2015 in Sousse, am 10. Oktober 2015 in Ankara, am
31. Oktober 2015 über Sinai, am 12. November 2015 in Beirut und am 13. November 2015
in Paris verübten grauenvollen Terroranschläge und alle anderen vom ISIL, auch bekannt
als Daesh, verübten Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und -tötungen, stellt fest, dass
dieser die Fähigkeit und die Absicht hat, weitere Anschläge zu verüben, und erachtet alle
derartigen terroristischen Handlungen als eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit;
2. bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung
Tunesiens, der Türkei, der Russischen Föderation, Libanons und Frankreichs sowie
den Regierungen aller Länder, deren Bürger Zielscheibe der genannten Anschläge waren,
und allen anderen Opfern des Terrorismus sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;
3. verurteilt außerdem mit allem Nachdruck die fortgesetzten schweren, systematischen
und ausgedehnten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die barbarischen Akte der Zerstörung und Plünderung von Kulturerbe,
die vom ISIL, auch bekannt als Daesh, begangen werden;
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Präambel und die
Feststellungen 1. bis 3. beanstandungslos.
Kommentare erst
unten ab Nr.4. |
4. bekräftigt, dass diejenigen, die terroristische Handlungen, Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht oder Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe begehen oder
in anderer Weise dafür verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;
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In Anbetracht der
Uneinigkeit im Weltsicherheitsrat, welche Bürgerkriegspartei der
aufgezählten Rechtsverletzungen verdächtig ist, kann diese Ankündigung
dennoch sinnvoll sein, um den Kämpfenden die Folgenhaftigkeit ihres
Handelns aufzuzeigen.
Mangel lässt die Resolution
allerdings, vor welchem Gericht verhandelt wird, denn wenn man es wie im
Irak dem künftigen Regime Syriens überlässt, dann wird riskiert, dass
erneut Rache statt Recht gesprochen wird.
Richtiger wäre es, die Zuständigkeit
beim Internationalen Strafgerichtshof anzukündigen.
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5. fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung
des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen
Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts,
in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in
Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu
verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, |
Der erste Teil
aus Nr.5 der Resolution ist Irrsinn:
Eine "Koordination" derart zerstrittener Interventionsstaaten
ist vollends unrealistisch und faktisch ein Freibrief für alle, sich die
"Notwendigkeiten" selbstjustiziell zu interpretieren, zumal es
an Anordnung fehlt, sich in Verdachtsfällen völkerrechtswidriger
Maßnaßnahmen dem IGH oder IStGH mit Haftungsfolgen zu stellen.
Richtig wäre einzig und allein, wenn
der Weltsicherheitsrat einen Generalstab gebildet hätte, wie es die
UN-Charta vorsieht und diesem Generalstab den Oberbefehl für alle
Maßnahmen aller Interventionsstaaten zugeordnet
hätte.
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und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen
Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich
als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe
für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen,
den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;
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Dieser Teil
müsste eigentlich jedem aufzeigen, wie unübersichtlich sich das
Schlachtfeld darstellt und somit die Militärstrategie sämtlicher
Interventionsstaaten falsch ist, nicht auf Gefangennahme der Verdächtigen
fokussiert zu sein, sondern auf deren Auslöschung.
Eine Kriegführung, deren Schwerpunkt eliminatorischer Art ist und
keinerlei Anstrengungen erkennen lässt, den erklärten Feind als
Lebendigen zu besiegen, ist Missbrauch militärtechnischer Überlegenheit
und völkerrechtswidrige Barbarei. |