UN-Resolution Nr. 2249 ISIS-Krieg

Resolution 2249 (2015)
verabschiedet auf der 7565. Sitzung des Sicherheitsrats
am 20. November 2015

Wortlaut der Resolution 2249 KOMMENTAR

Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999), 1368 (2001), 1373 (2001), 1618 (2005), 1624 (2005), 2083 (2012), 2129 (2013), 2133 (2014), 2161 (2014), 2170 (2014), 2178 (2014), 2195 (2014), 2199 (2015) und 2214 (2015) und der einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten,
in Bekräftigung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen, 
in Bekräftigung seiner Achtung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit, Unabhängigkeit und Einheit aller Staaten im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

bekräftigend, dass der Terrorismus in allen seinen Arten und Erscheinungsformen eine der schwersten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt und dass alle terroristischen Handlungen verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen sind, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden, feststellend, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Daesh) aufgrund seiner extremistischen Gewaltideologie, seiner terroristischen Handlungen, seiner anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen, seiner Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere aus religiösen oder ethnischen Beweggründen, seiner Zerstörung von Kulturerbe und seines illegalen Handels mit Kulturgut, aber auch aufgrund seiner Kontrolle über erhebliche Teile Iraks und Syriens und deren natürliche Ressourcen sowie seiner Anwerbung und Ausbildung ausländischer terroristischer Kämpfer, von denen eine Gefahr für alle Regionen und Mitgliedstaaten, selbst für die weit von Konfliktzonen entfernt liegenden, ausgeht, eine weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
daran erinnernd, dass die Al-Nusra-Front und alle anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ebenfalls eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen,
entschlossen, diese beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bekämpfen,
Kenntnis nehmend von den Schreiben der irakischen Behörden vom 25. Juni 2014 und vom 20. September 2014, denen zufolge Daesh einen sicheren Zufluchtsort außerhalb der Grenzen Iraks geschaffen hat, der eine direkte Bedrohung der Sicherheit des irakischen Volkes und Hoheitsgebiets darstellt,
erneut erklärend, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht, im Einklang stehen,
erneut erklärend, dass die Lage sich weiter verschlechtern wird, wenn keine politische Lösung des Syrienkonflikts erzielt wird, und betonend, dass das Genfer Kommuniqué vom 30. Juni 2012, dem er sich in seiner Resolution 2118 (2013) (Anlage II) anschloss, die Gemeinsame Erklärung über das Ergebnis der multilateralen Gespräche über Syrien am 30. Oktober 2015 in Wien und die Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015 umgesetzt werden müssen,

1. verurteilt unmissverständlich und mit allem Nachdruck die vom ISIL, auch bekannt als Daesh, am 26. Juni 2015 in Sousse, am 10. Oktober 2015 in Ankara, am 31. Oktober 2015 über Sinai, am 12. November 2015 in Beirut und am 13. November 2015 in Paris verübten grauenvollen Terroranschläge und alle anderen vom ISIL, auch bekannt als Daesh, verübten Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und -tötungen, stellt fest, dass dieser die Fähigkeit und die Absicht hat, weitere Anschläge zu verüben, und erachtet alle derartigen terroristischen Handlungen als eine Bedrohung des Friedens und der Sicherheit;

2. bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sowie dem Volk und der Regierung Tunesiens, der Türkei, der Russischen Föderation, Libanons und Frankreichs sowie den Regierungen aller Länder, deren Bürger Zielscheibe der genannten Anschläge waren, und allen anderen Opfern des Terrorismus sein tiefstes Mitgefühl und Beileid;

3. verurteilt außerdem mit allem Nachdruck die fortgesetzten schweren, systematischen und ausgedehnten Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie die barbarischen Akte der Zerstörung und Plünderung von Kulturerbe, die vom ISIL, auch bekannt als Daesh, begangen werden;

Präambel und die Feststellungen 1. bis 3. beanstandungslos.

Kommentare erst unten ab Nr.4.

4. bekräftigt, dass diejenigen, die terroristische Handlungen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht oder Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe begehen oder in anderer Weise dafür verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

In Anbetracht der Uneinigkeit im Weltsicherheitsrat, welche Bürgerkriegspartei der aufgezählten Rechtsverletzungen verdächtig ist, kann diese Ankündigung dennoch sinnvoll sein, um den Kämpfenden die Folgenhaftigkeit ihres Handelns aufzuzeigen. 
Mangel lässt die Resolution allerdings, vor welchem Gericht verhandelt wird, denn wenn man es wie im Irak dem künftigen Regime Syriens überlässt, dann wird riskiert, dass erneut Rache statt Recht gesprochen wird.
Richtiger wäre es, die Zuständigkeit beim Internationalen Strafgerichtshof anzukündigen.

5. fordert die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, auf, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle des ISIL, auch bekannt als Daesh, stehenden Gebiet in Syrien und Irak alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden,

Der erste Teil aus Nr.5 der Resolution ist Irrsinn:  
Eine "Koordination" derart zerstrittener Interventionsstaaten ist vollends unrealistisch und faktisch ein Freibrief für alle, sich die "Notwendigkeiten" selbstjustiziell zu interpretieren, zumal es an Anordnung fehlt, sich in Verdachtsfällen völkerrechtswidriger Maßnaßnahmen dem IGH oder IStGH mit Haftungsfolgen zu stellen.
Richtig wäre einzig und allein, wenn der Weltsicherheitsrat einen Generalstab gebildet hätte, wie es die UN-Charta vorsieht und diesem Generalstab den Oberbefehl für alle Maßnahmen aller Interventionsstaaten
zugeordnet hätte.

die insbesondere vom ISIL, auch bekannt als Daesh, sowie von der Al-Nusra-Front und allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

Auch dieser Teil macht Bedenken, denn die Identifizierung von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen ist alles andere als leicht - und "in dubio pro reo" hat auch im Völkerrecht Geltung und darf in Befriedungsmissionen nicht ausgesetzt werden. 
 

und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden und möglicherweise noch von der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien mit Billigung des Sicherheitsrats einvernehmlich als solche benannt werden, gemäß der Erklärung der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien vom 14. November 2015, und den sicheren Zufluchtsort zu beseitigen, den sie in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen haben;

Dieser Teil müsste eigentlich jedem aufzeigen, wie unübersichtlich sich das Schlachtfeld darstellt und somit die Militärstrategie sämtlicher Interventionsstaaten falsch ist, nicht auf Gefangennahme der Verdächtigen fokussiert zu sein, sondern auf deren Auslöschung.
Eine Kriegführung, deren Schwerpunkt eliminatorischer Art ist und keinerlei Anstrengungen erkennen lässt, den erklärten Feind als Lebendigen zu besiegen, ist Missbrauch militärtechnischer Überlegenheit und völkerrechtswidrige Barbarei. 

6. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Eindämmung
des Zustroms ausländischer terroristischer Kämpfer nach Irak und Syrien und zur Verhütung 
und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verstärken, und legt allen Mitgliedstaaten eindringlich nahe, die genannten Resolutionen auch weiterhin vollständig
durchzuführen;

Schwierig "durchzuführen", denn dazu müssten praktisch allen Terrorismus-Sympathisanten die Pässe entzogen werden. 
Und dafür dürften bloße Verdachtsmomente nicht reichen, denn das lässt keine menschenrechtsachtende Rechtsordnung zu. 

7. bekundet seine Absicht, die Sanktionsliste des Ausschusses nach Resolution 1267 (1999) rasch zu aktualisieren, damit sie die vom ISIL, auch bekannt als Daesh, ausgehende Bedrohung besser widerspiegelt;

 

8. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

Einerseits gut, andererseits übel, denn die UNO-Charta sieht vor, dass die UN-Generalversammlung nichts beschließen darf, womit sich der Weltsicherheitsrat befasst.

 

 

Quelle: http://www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf 

Markus S. Rabanus  Friedensforschung.de   
Kommentar ergänzt 20170412, weil diese Resolution noch immer gültig.

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