Völkerrechtliches Bedrohungsverbot
Rechtsgrundlage
Artikel 2 Nr.4 UN-Charta: "Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."
Kommentar
Das völkerrechtliche Bedrohungsverbot lässt sich wie das Bedrohungsverbot im innerstaatlichen Recht kommentieren, bspw. Nötigung, Erpressung, Straftatenankündigung.
Thema wird noch vertieft. Markus S. Rabanus20170411
>> Völkerrechtliches Gewaltverbot
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