Völkerrechtliches Gewaltverbot
Artikel 2 Nr.4 UN-Charta lautet:
"Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."
Dieses völkerrechtliche Gewaltverbot schließt somit auch ein völkerrechtliches Bedrohungsverbot mit ein, ist folglich die Generalklausel eines völkerrechtlichen Selbstjustizverbotes.
Markus S. Rabanus 20170411
Siehe auch >> Gewaltmonopol der Vereinten Nationen
hier >> Artikel 51 UNO-Charta
Gewaltverbote + Gewaltverbot + Gewaltlosigkeit
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