Artikel 53 der UNO-Charta (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. |
Ein
guter Absatz, der immerhin besagt, dass der Sicherheitsrat das Oberkommando
auch beispielsweise der NATO an sich ziehen kann.
Darum fordere ich in so vielen Texten, dass die Bündnisse in ihren Bündnisverträgen den Vorrang der UNO bekennen. Aber das machten weder die WVO noch die NATO, die eigentlich vorbildlich sein sollte. |
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; | Dagegen
verstießen z.B. die "Allianz der
Willigen", als sie ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat in
den Irak intervenierten. Die Bündnisse dürfen keine Selbstjustiz üben. |
ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; |
Diese
Ausnahme wird Feindstaatenklausel genannt
und gehört längst
gestrichen. ausführliche Begründung >> KLICK |
die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. | |
(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war. |
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