Die Charta der Vereinten Nationen
Studienausgabe für die
Initiative-Dialog  mit Reformvorschlägen
Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.

Quelle: http://www.lpb.bwue.de/charta.htm 

UNO-Reformen   UNO-ABC   UNO

Die UNO-Charta ist das wichtigste Dokument des Völkerrechts, an dem sich jede internationale Politik und auch die Politik des Weltsicherheitsrates messen lassen muss. 

Unsere Kommentierung ist leider in vielem fehlerhaft, wenn zu häufig nicht streng und erkennbar genug zwischen Auslegung und Forderung unterschieden wird. 
Vor allem zu wenig berücksichtigt, dass die UNO-Charta nicht nur Programm, Prozessordnung ist, sondern ihrem Selbstverständnis gemäß auch ein Reformprojekt.
Nach so vielem, was wir schrieben, wird sich nicht alles korrigieren lassen. - Markus S. Rabanus 2022 

Kapitel Artikel Titel
    Präambel
Kapitel I 1 - 2 Ziele und Grundsätze
Kapitel II 3 - 6 Mitglieder
Kapitel III 7 - 8 Organe
Kapitel IV 9 - 22 Die Generalversammlung
Kapitel V 23 - 32 Der Sicherheitsrat
Kapitel VI 33 -38 Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel VII 39 -51 Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Kapitel VIII 52 - 54 Regionale Abmachungen
Kapitel IX 55 - 60 Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Kapitel X 61 - 72 Der Wirtschafts- und Sozialrat
Kapitel XI 73  74 Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Kapitel XII 75 - 85 Das internationale Treuhandsystem
Kapitel XIII 86 - 91 Der Treuhandrat
Kapitel XIV 92 - 96 Der Internationale Gerichtshof
Kapitel XV 97 - 101 Das Sekretariat
Kapitel XVI 102 - 105 Verschiedenes
Kapitel XVII 106 - 107 Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Kapitel XVIII 108 - 109 Änderungen
Kapitel XIX 110 - 111 Ratifizierung und Unterzeichnung

Präambel

Kommentar & Fragen

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,

Die nachstehenden Kommentare sind teilweise veraltet, weil sie nicht sämtlich kongruent zu den friedenspolitischen Forderungen sind, wie sie sich unter UNO-Pazifismus weiterentwickelten.

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,

Kriegsverhinderung als wichtigste Aufgabe,
kommentiert unter Art. 2 Abs.5  
unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 

Gleichheitsrechte   Staatengleichberechtigung

Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,

Gerechtigkeit
den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, Armut

UND FÜR DIESE ZWECKE

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,

Duldsamkeit und gute Nachbarschaft
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Kräftevereinigung. gut und schön, aber unzureichend, denn Streitkräftevereinigung müsste bedeuten, dass die nationalen Streitkräfte zugunsten von UNO-Streitkräften aufgelöst & auf polizeilerforderliche Kräfte abgerüstet werden, um den Nationalstaaten die Fähigkeit zum Krieg zu nehmen. 

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, 

verbotene Selbstjustiz
und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern - allg. Fortschritt

HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.

 
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" führen soll.  

Kapitel I             Ziele

Artikel 1

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

 

1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

Sicherheitspolitik,
einschließlich Prävention
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen; Friedensgebote
Gleichheit der Völker
Weltfriedensmaßnahmen
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; Wirtschaft, Soziales, Kultur, Humanitäres

4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

horizontaler Zentralismus

Artikel 2

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

 
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. Dieser Grundsatz wiederholt den Anspruch aus Art.1 Nr.2, aber wurde bis heute nicht überzeugend umgesetzt:  "Gleichheit der Nationen"?
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. Generalklausel für UNO-Konformität allen Verhaltens
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. >> Friedliche Mittel

EINE SEHR WEITREICHENDE NORM, die noch gesondert kommentiert werden muss.

4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. KRIEGSVERBOT 
>> Selbstjustiz-Verbot

>> Bedrohungs-Verbot  

5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. Beistandspflicht
und
Beistandsverbot

Reformbedarf: Das Beistandsverbot gegen Maßnahmen der Vereinten Nationen halte ich für richtig, aber eine Beistandspflicht auf Seiten der Vereinten Nationen sollte mit einem Recht auf Kriegsdienstverweigerung korrespondieren, möglicherweise sogar mit einem Recht auf Neutralität in einem Konfliktfall, wenn ein Staat ansonsten existentiell gefährdet würde.

Problem >> Präventivkrieg

6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. Die UN beansprucht in Friedensbelangen Weltgeltung und Allgemeinverbindlichkeit auch gegenüber den Nichtmitgliedern..
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt. Dieser Passus ist reformbedürftig, denn die Staaten sollten sich über die Behauptung, dass es sich beispielsweise  Rüstungsfragen oder Bürgerkriegen um "Innere Angelegenheiten" handle, nicht gegen "Einmischungen" seitens der Vereinten Nationen wehren dürfen. 

>> Selbstbestimmungsrecht der Völker

Kapitel II       Mitglieder

Artikel 3

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

 

Artikel 4

(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

Artikel 4 ist für die Entstehungsphase der UN eine nachvollziehbare Regelung. 

Inzwischen sollte jedoch das Mandat der UN ausreichend sein, um ihre Charta allgemein verpflichtend zu machen, also unabhängig von der Mitgliedschaft.

Absatz 2 privilegiert die Vetomächte und bevormundet die Generalversammlung. 

 

Artikel 5

Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

 

Artikel 6

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Ausschluss halte ich für die falsche Rechtsfolge. Ebenso falsch finde ich, dass Staaten nach Lust und Laune ihre "Mitgliedschaft" aufkündigen können.

Die UN sollte sich vom mitgliedschaftlichen Bündnis hin zu einer repräsentativen Menschheitsvertretung entwickeln. 

Kapitel III
Organe

Artikel 7

(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.

(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.

 

Artikel 8

Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.

Das ist eine für damalige Zeiten sehr fortschrittliche Position zugunsten der Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Kapitel IV            Die Generalversammlung

Zusammensetzung
Artikel 9

(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.

Kapitel IV speziell kommentiert
>> UNO-Generalversammlung  
mit Reformforderungen

Aufgaben und Befugnisse
Artikel 10

Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

Die den Artikel 10 getitelten "Befugnisse" reduzieren sich auf unverbindliche "Empfehlungen". 

Durch die Formulierung "vorbehaltlich des Artikel 12" reduziert sich das Empfehlungsrecht noch einmal und wird für alle Themen ausgelöscht, mit denen sich der Sicherheitsrat befasst und sie nicht der Generalversammlung zur "Erörterung" vorlegt.

Der Erörterungsvorbehalt des Artikel 12 gehört ersatzlos gestrichen.

Artikel 11

(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.

Die Beschränkung auf "Allgmeiner Grundsätze" ist unverschämt, wenngleich sich durchaus bewähren würde, zwischen Debatten zu konkreten Konflikte und Allgemeinen Grundsätzen tagungsweise zu unterscheiden. 
Das "Empfehlungsrecht" ist unzureichend.
Stattdessen sollte es ein Weisungsrecht gegenüber dem WSR geben, eventuell Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

Die ersten Teilsätze klingen nett, aber der Maulkorb kommt erneut mit dem "vorbehaltlich des Artikels 12" einher.

Reformforderung: Der Vorbehalt sollte ersatzlos gestrichen werden. 

(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.

(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.

Absatz 3 klingt nett, aber wird durch Absatz 4 vollständig ausgehöhlt, denn Art.10 verweist wiederum auf Art.12, wo sich der Maulkorb für die Generalversammlung befindet.

Also lautet die Reformforderung, den Absatz 4 des Artikel 11 ersatzlos zu streichen.

Artikel 12

(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.

Dieser Maulkorb für die Generalversammlung
gehört ersatzlos gestrichen.
Auch wenn mit der "Uniting For Peace-Resolution" v. 1950 Erörterungs- und Empfehlungsrecht eingeräumt wurden.

(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.  

Artikel 13

(1) Die Generalversammlung veranlasst Untersuchungen und gibt Empfehlungen ab,

a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;

b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.

(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X dargelegt.

Artikel 13 wiederholt Präambel-Passagen, macht sie jedoch unverbindlicher, wenn die Generalversammlung die Völkerrechtsentwicklung nicht bewirken, sondern bloß "begünstigen" darf. 
1. Aus  "Empfehlungen" sollten "Weisungsrechte" werden.

2. Für unterschiedliche Themen könnten solche Weisungsrechte unterschiedlich großer Mehrheiten bedürfen.  

Dazu finden sich in Art.18 erste Ansätze.

Artikel 14

Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen; dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen entstehen.

Der Vorbehalt muss weg, denn Art.12 ist ein Maulkorb für die Generalversammlung.

Artikel 15

(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.

(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe der Vereinten Nationen.

"Prüfen" genügt nicht, wenn die Generalversammlung nicht auch das Recht hat, gegebenenfalls den Geprüften zu rügen und andere zu wählen.

Artikel 16

Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische Zonen bezeichnet sind.

 

Artikel 17

(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.

(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.

 

Abstimmung
Artikel 18

(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.

Es ist undemokratisch, wenn Malta gleiches Stimmrecht wie Indien hat.
Über ein Zweikammer-System wäre Kompensation zu schaffen.  Worldconvent.com
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.  Zweidrittelmehrheit
Je größer die Mehrheiten in der Generalversammlung sein müssen, desto stärker sind die fünf privilegierten Sicherheitsratsmitglieder.

Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluss von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.

"Zweidrittelmehrheit" wäre allenfalls für Charta-Reformen angebracht, ist aber für die hier aufgezählten  Entscheidungsfälle eine viel zu hohe Hürde, zumal es in Friedensfragen bloß um "Empfehlungen" geht. 

Und vollends unbillig, dass für die rotierenden Sicherheitsratsmitglieder keine einfache Mehrheit genügen soll, während die Veto-Mächte keine einzige Stimme brauchen. 

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsfälle kommen Pro- und Contraargumente in Betracht. 
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Einfache Mehrheit

Artikel 19

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Zahlungsrückstände

Reformbedarf: 

1. Das Stimmrecht sollte nur für Abstimmungen versagt werden, in denen es um besondere Berechtigungen und/oder Verpflichtungen des eigenverschuldet zahlungsrückständigen Staates geht.

2. Die Vereinten Nationen sollten ein Beitreibungsrecht beanspruchen, damit sich z.B. keine "Steuer-Oasen" bilden, in denen sich die Abzocker der Menschheit ihre Paradiese bauen und ihrer Sozialpflichtigkeit entziehen.


Artikel 20 Verfahren

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.

 

Artikel 21

Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten.

Hmm, dann kommt in 200 Jahren jede Nation einmal dran. - Da hat niemand etwas von. 
Besser wäre es, wenn ein Generalversammlungspräsident für eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt würde. 

Artikel 22

Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich hält.

 

Kapitel V           Der Sicherheitsrat

Artikel 23    Zusammensetzung

(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. 

Kapitel V speziell kommentiert
>> UN-Sicherheitsrat  
mit Reformforderungen
Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats.  Das Privileg ständiger Mitglieder verletzt demokratische Gleichheitsprinzipien und muss schrittweise entfallen. 
Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats;   
hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation   
sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.  
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.   
Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt.  Sollte gestrichen werden. Solcher "Geschichtsballast" verringert nur den Wert einer lebendigen Charta.
Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Dadurch kommen zwar mehr Staaten in den Genuss, Mitglied des Weltsicherheitstrates zu sein, aber deren ständiger Wechsel stärkt die "Ständigen Mitglieder" noch mehr, weshalb diese Regelung abgeschafft gehört, bis sich die "Ständigen Mitglieder" der Abwählbarkeit stellen, es folglich keine "Ständigen Mitglieder" mehr gibt. 
Überhaupt geht von der "Ständigen" Privilegierung das höchste Risiko aus, die UNO könne zu einer Art "Weltdiktatur" pervertieren. 
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.  
Aufgaben und Befugnisse

Artikel 24

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.

Der Art.26 kann allerdings auch so interpretiert werden, dass der Sicherheitsrat ausschiließlich in Eilfällen vertretungsberechtigt ist. Jedenfalls aber sollte der Weltsicherheitsrat Bemühen erkennen lassen, der Generalversammlung wenigstens in allen langwierigen Konflikten sowohl die Erörterung als auch die Richtungsentscheidung zu überlassen und/oder hätte den IGH einzuschalten.. 

(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.

Dieser "Einklang" ist gegenwärtig durch nichts kontrollierbar. In Betracht kämen die Generalversammlung und der IGH.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor. Ohne Sanktionsrecht ist jegliche "Prüfung bestanden". 

Artikel 25

Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.

Hier wird aus dem unkontrollierten "Einklang" eine Zustimmungspflicht und Gefolgschaftspflicht.

Artikel 26

Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

Diese Völkerrechtsnorm ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen für den UNO-Pazifismus

Der Weltsicherheitsrat kommt diesem Artikel nicht ansatzweise nach. Anstatt dem Abrüstungsgebot Folge zu leisten, sind es die fünf Vetomächte, die seit Gründung der UNO die höchsten Rüstungsausgaben tätigen und das Wettrüsten anfeuern.  
Auch fehlt es noch immer an einem Generalstabsausschuss.

Markus S. Rabanus 20170506

ausführlich >> UNO-Generalstab
 

Artikel 27  Abstimmung

(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.

 
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.  
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder,  Bis hier steht also nichts von "Enthaltung" und die nachgenannten Fälle sind Sonderfälle.
jedoch mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI  Kapitel VI 
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten. Art.52 (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.

Artikel 28  Verfahren

(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.

(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.

(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.

 

Artikel 29

Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

 

Artikel 30

Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

 

Artikel 31

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.

 

Artikel 32

Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.

Auch in diesem Artikel wirken sich die Privilegien der Veto-Mächte negativ aus.

Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 33

(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

Krisenmanagement
und
Pflichtenkatalog
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen. Fallbeispiel gesucht, in dem der Sicherheitsrat Streitparteien an den IGH verwiesen hätte.

Artikel 34

Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen, um festzustellen ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.

Es ist zwar nur eine "Kann-Bestimmung", aber ermöglicht dem Sicherheitsrat immerhin die Einmischung, falls die Konfliktparteien keine Streitbeilegung schaffen.  

Artikel 35

(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.

 

(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen annimmt.

Nichtmitgliedsstaat 
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln 11 und 12. Mit Artikel 12 wird wieder der Maulkorb aktiv. Die Generalversammlung darf also gar nichts erörtern, sobald eine Vetomacht im Weltsicherheitsrat dagegen ist.
Der Artikel 12 muss weg.

Artikel 36

(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.

Art.33 u.a.:
Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl

(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.

 
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen, dass Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu unterbreiten sind. Vorrang für den IGH ggü.  Sicherheitsrat
stark reformbedürftig, weil diese Vorrangstellung wirkungslos ist, wenn der Weltgerichtshof nur mit Einwilligung aller Streitparteien tätig werden kann.  

Artikel 37

(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.

Art.33 u.a.:
Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben will.  

Artikel 38

Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien richten.

 

Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 39

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.

Das sollte der nur in eiligsten Fällen dürfen, während in den weitaus häufigeren Fällen eine weltgerichtliche Entscheidung seitens des IGH eingeholt werden sollte. Und diese Entscheidung sollte wiederum nur dann ergehen, wenn dem beklagten Staat rechtliches Gehör gewährt wurde.

Artikel 40

Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt, die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. 

 
Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten Parteien unberührt.  Das bedeutet, dass diese Maßnahmen prinzipiell auch rückgängig gemacht werden können. Das ist gut so, denn das fördert die Befolgung der Entschließungen.
Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung. Pflicht zum Aktiv-Werden

Artikel 41

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluss von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. 

siehe speziellen Kommentar
>> Völkerrechtsdurchsetzung
Sie können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten  siehe speziellen Kommentar
>> Völkerrechtsdurchsetzung
und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen. Diplomatie-Abbruch ist zwar eine "klassische Reaktion", aber immer falsch.
Mit jedem Entführer, Verbrecher etc. würde man versuchen, "im Gespräch zu bleiben". Dieses Erfordernis gilt für internationale Krisen nicht minder.
Dieser Charta-Teilsatz gehört gestrichen oder sogar ins Gegenteil betont.  
KLICK

Artikel 42

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

Militärische Durchsetzung  

einzelne Tatbestände KLICK

Sonderthema: Befriedung

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

Den Nationen sollte das Recht zur Neutralität bzw. Kriegsverweigerung, Beistandsverweigerung eingeräumt werden.

Vetorecht gegen Militäraktionen

>> System kollektiver Sicherheit 

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

 
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. 
Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
Solche Abkommen sollten nicht erst dann verhandelt werden müssen, wenn typische Krisensituationen eingetreten sind, denn die dafür notwendigen Prozedere sind notwendig langwierig.

Artikel 44

Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Entgegen meiner früheren Kritik sinnvolle Regelung, da sie halbwegs gewährleistet, dass die Sicherheitsratsmitglieder nicht in eigenem Nationalinsteresse militärisch aktiv werden dürfen. 
Das schaue ich mir demnächst genauer an, 01.09.2014.

Artikel 45

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. 

Anstelle von nationalen Einsatzkräften wären es besser echte UNO-Streitkräfte mit deutlicher Überlegenheit aller gebotenen Einsatzmittel.
Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.  

Artikel 46

Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

 

Artikel 47

(1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, 

Tja, wäre allmählich Zeit für die Aktivierung.
Spezielles Thema >>
Generalstabsausschuss
um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,   
den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte,   
die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen. Abrüstungsgebote
(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist. Das ist eine weitere Privilegierung der Veto-Mächte, die deshalb auf dem Prüfstand gehört.

Forderung:
Der Generalstab muss von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einfacher Mehrheit wählbar sein.

(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. 

Forderung: Die Autorität des Sicherheitsrats muss sich der Gewaltenteilung stellen, also 
a) auf Grundlage demokratischen Völkerrechts und nicht bloß der politischen Opportunität entscheiden, 
b) die Entscheidungen des Sicherheitsrats müssen vor dem IGH angefochten werden können.
Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt. Das trat am 24.Oktober 1945 in Kraft. - Wann ist "später"?
DENN ES WÄRE WICHTIG 
>> UNO-Streitkräftemonopol
(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.  

Artikel 48

(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.

 
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.  

Artikel 49

Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.

Dieser Beistandspflicht muss ein  Neutralitätsrecht beigestellt werden, wenn z.B. Staaten an den Frontlinien fürchten, dass sie in Mitleidenschaft gezogen werden. 
Dadurch wird zwar die Schlagkraft der UN beeinträchtigt, aber in internationalen Streitigkeiten muss auf die Existenzrechte schwacher Staaten so viel Rücksicht genommen werden, wie es von einer Polizei zu verlangen wäre, die in einer Fußgängerzone hinter Bankräubern her ist.

Artikel 50

Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.

Wenn "wirtschaftliche Probleme" ein Konsultationsrecht begründen, dann sollten es erst recht humanitäre Gründen können, wie in der Kommentierung des Artikel 49 gefordert.

Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. 

Selbstverteidungsrecht, aber Selbstjustizverbot
Dieser Artikel ist die vielleicht wichtigste Völkerrechtsnorm der gesamten Charta, denn auf sie wird sich am meisten berufen - und zwar falsch.
Darum lohnt genauerer Kommentierung. Siehe >>
Artikel 51
 

Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält. Anzeigepflicht und Rechte des Sicherheitsrates

Kapitel VIII   Regionale Abmachungen

Artikel 52

(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

Vorrang der UN gegenüber Bündnissen erfordert dortige Völkerrechtsklausel

SPEZIALTHEMA >> NATO

>> Militärische Allianzen

>> kollektive Friedenssicherung

(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. Subsidiarität regionaler Streitigkeiten
Wiederholung von Art.33
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.  

(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

durch Wiederholungen entsteht Unübersichtlichkeit und Rechtsunsicherheit

Artikel 53

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. 

Oberkommando der UN
gegenüber Bündnissen
>> spezielle Kommentierung
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;  Bündnisse dürfen keine
Selbstjustiz üben
>> spezielle Kommentierung

ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Die Feindstaatenklausel gehört längst gestrichen.
Begründung >> KLICK

Artikel 54

Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.

Dieser Artikel untersagt regionalen Abmachungen Geheimhaltungen gegenüber dem Weltsicherheitsrat.
Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet

Artikel 55

Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen

a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;

b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung;

c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.

 

Artikel 56

Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele zu erreichen.

 

Artikel 57

(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen sind im folgenden als "Sonderorganisationen" bezeichnet.

 

Artikel 58

Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.

 

Artikel 59

Die Organisation veranlasst gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.

 

Artikel 60

Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.

 

Kapitel X
Der Wirtschafts- und Sozialrat

Zusammensetzung
Artikel 61

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus siebenundzwanzig von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich neun Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.

(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von achtzehn auf siebenundzwanzig stattfindet, werden zusätzlich zu den Mitgliedern, die anstelle der sechs Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit dem betreffenden Jahr endet, neun weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von drei dieser neun zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von drei weiteren Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung.

(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.

Wirtschafts- und Sozialrat

Aufgaben und Befugnisse
Artikel 62

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.

(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fordern.

(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.

(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig ist.

 

Artikel 63

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem er Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.

 

Artikel 64

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von den Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen Abmachungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist.

(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.

 

Artikel 65

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.

 

Artikel 66

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung zuständig ist.

(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.

(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung zugewiesen werden.

 

Abstimmung
Artikel 67

(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

 

Verfahren
Artikel 68

Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.

 

Artikel 69

Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.

 

Artikel 70

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, dass Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und dass seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.

 

Artikel 71

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.

Nichtregierungsorganisationen

Artikel 72

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

 
 

Kapitel XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung

Artikel 73

Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,

a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Missbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;

b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;

c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;

e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.

 

Artikel 74

Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss als die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen, hierbei sind die Interessen und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.

 

Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem

Artikel 75

Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.

 

Artikel 76

Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:

a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;

c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;

d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.

 

Artikel 77

(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:

a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;

 
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden; Geschichtsballast

c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.

(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

 

Artikel 78

Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.

Dieser Artikel sollte auch Suspensivwirkung für die Feindstaatenklausel des Artikels 53 haben.
>> Feindstaatenklausel

Artikel 79

Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.

 

Artikel 80

(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind, ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluss solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.

 

Artikel 81

Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden als "Verwaltungsmacht" bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.

 

Artikel 82

Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.

 

Artikel 83

(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der Sicherheitsrat wahr.

(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen Zone.

(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat, vorbehaltlich der Sicherheitserfordernisse, die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.

 

Artikel 84

Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.

 

Artikel 85

(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.

 
Kapitel XIII            Der Treuhandrat

 

Zusammensetzung
Artikel 86

(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:

a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;

b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;

c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.

(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.

In Artikel 23 werden nur die Veto-Mächte "namentlich genannt", die sich also auch im Treuhandrat Sitz und Stimme sicherten.

Aufgaben und Befugnisse
Artikel 87

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;

b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;

c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;

d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.

 

Artikel 88

Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.

 

Abstimmung
Artikel 89

(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

 

Verfahren
Artikel 90

(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

 

Artikel 91

Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch, für die sie zuständig sind.

 
Kapitel XIV          Der Internationale Gerichtshof

Artikel 92

Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht und Bestandteil dieser Charta ist.

IGH
Kapitel XIV speziell kommentiert
>> Internationaler Gerichtshof  
mit Reformforderungen

 

Artikel 93

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.

(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.

 

Artikel 94

(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.

Befolgungspflicht 

(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Maßnahmen, die wiederum durch Veto-Mächte verhindert werden können. 

Artikel 95

Diese Charta schließt nicht aus, dass Mitglieder der Vereinten Nationen auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

z.B.  Internationaler Strafgerichtshof

Artikel 96

(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.

Rechtsgutachten 

FORDERUNG:
Wenn eine Resolution im Weltsicherheitsrat am Veto scheitert, aber von einer Dreiviertel-Mehrheit befürwortet wird, sollte die Anrufung des IGH obligatorisch sein und den Weltsicherheitsrat zur Befolgung des Schiedsspruchs verpflichten. . 

(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich stellen.

 
Kapitel XV         Das Sekretariat

Artikel 97

Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. 

Sekretariat 

Forderung: Das unnötige und despektierliche Wörtchen "sonstigen" streichen.

Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt.  Die "Empfehlung" hat zur Folge. dass die Generatlversammlung keinen anderen Generalsekretär wählen kann, der nicht kleinster, gemeinsamer Nenner der Veto-Mächte wäre. 
Die Vorschrift zeigt, dass sich die Vetomächte auch diese Gelegenheit nicht entgehen ließen, um die Generalversammlung zu bevormunden. 
Forderung: "Der Generalsekretär wird von der Generalversammlung gewählt."
Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Die Bezeichnung "Verwaltungsbeamte" klingt despektierlich, spricht dem Generalsekretär das "politische Mandat" ab, aber wäre vertretbar, wenn der Veto-Club weniger mächtig wäre.  
Gleichwohl scheint es wünschenswert, seinen politischen Status zu anzuheben.
Forderung: "Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation und ihr höchster politischer Repräsentant."

Artikel 98

Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. 

Das scheint überfordernd, wenn allen Organen verantwortlich - und wenn alle Organe fleißig wären, wie es gewährleistet sein sollte. 
Deshalb stellt sich die Fraget, ob sein Aufgabenfeld nicht zu umfassend ist. 

Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.

 

Artikel 99

Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Immerhin "kann" bzw. darf der Generalsekretär auf Probleme hinweisen. Diese Formulierung führt jedoch dazu, dass ihm das Recht abgesprochen wird, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die den Veto-Mächten missfallen. Das muss sich ändern.
Forderung: "Der Generalsekretär kann den Sicherheitsrat auf Probleme hinweisen und Empfehlungen zu deren Lösung geben."

Artikel 100

(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. 

Der Artikel 100 gewährt dem Generalsektretär immerhin Unabhängigkeit. 
Forderung: Das unnötige und despektierliche Wörtchen "sonstigen" streichen.

Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.

Eine Benimm-Regel, deren Sinn sich in Pauschalität verliert und das Generalsekretariat angreifbar macht. - Andererseits undramatisch, da keine Rechtsfolgen ersichtlich, also ähnlich wie allerlei Amtseide, die auf das Wohl der Vertretenen verpflichten. 
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.  

Artikel 101

(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erlässt.

Der Abs.1. enthält eine beachtlich starke Ermächtigung für die Generalversammlung. 
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.  

(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.

"auf möglichst breiter geogrraphische Grundlage" 
Kapitel XVI           Verschiedenes

Artikel 102

(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.

(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.

(1) Publizitätspflicht zwischenstaatlicher Abkommen

(2) Folgen geheimer Abkommen 

Artikel 103

Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Vorrang der UN-Charta
ggü. anderen Abkommen u. Allianzen

Artikel 104

Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Diplomatische Immunitiät der UNO

Dieses Recht sollte die UNO auch in Staaten beanspruchen, die nicht Mitglieder oder ausgetreten sind. 

Artikel 105

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

Wo wäre der Unterschied zu Art. 104 ? 

(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.

(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.

Diplomatische Immunitiät der UNO-Vertreter
Kapitel XVII           Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit

Artikel 106

Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Namen der Organisation zu treffen.

Artikel 43

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. ...

>> System kollektiver Sicherheit 

 

Artikel 107

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.

Geschichtsballast  >> Feindstaatenklausel
Kapitel XVIII      Änderungen
  dateigleich mit Artikel108UNOCharta und UNO-Reformierbarkeit ?

Artikel 108

Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, 

Dass Änderungen für auch für diejenigen Staaten in Kraft treten, die gegen Änderungen stimmten, eröffnet mehr Reformspielräume als mittels Konsensprinzip.  
wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen  Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit ist hohe Hürde und wäre Trägheitsmoment in Entscheidungen aktueller Konflikte, aber wenn es um Grundsätzliches geht, wie Änderung einer staatlichen Verfassung oder eben auch der UNO-Charta, dann begnügt man sich ungerne mit knappen Mehrheiten, zumal das Erforderniss übergroßer Mehrheiten auch der Autorität von Grundsätzlichem dient. 
und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen  Dieser Zusatz definiert die Beschlussfähigkeit, so dass Versammlungen mit zu geringer Teilnahme nichts beschließen können.
einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats  Dass ein einzelnes Veto eines Ständigen Mitglieds des Weltsicherheitsrats beachtlicher sei als sogar die Einstimmigkeit aller anderen Staaten, ist eine Privilegierung, die sich zwar historisch begründen lässt, aber jeder akzeptablen Begründbarkeit für Gegenwart und Zukunft entbehrt, also auch von unserer Bundesregierung kritisiert gehört.
nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind. In einigen Staaten mag es zur Ratifizierung Volksabstimmungen bedürfen, in anderen genügt die national-parlamentarische Zustimmung. in weiteren Staaten fehlt es an Demokratie, so dass deren Autokraten entscheiden, was nicht politisch kritikwürdig ist, aber mit der heutigen UNO-Charta noch immer vereinbar. 

Artikel 109

(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; 

Mir ist  im Moment weder erinnerlich noch klar, worin der Unterschied zwischen "Revision" zur "Änderung" gemäß Art.108 UNC bestehen soll - und welche Tragweite der Unterschied für die Reformierbarkeit hat. 
Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt.   
Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.  
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft,   
sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist. Auch hier wieder die umstrittene Privilegierung der fünf Unsicherheitsmächte.  

(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.

 

Kapitel XIX         Ratifizierung und Unterzeichnung

Artikel 110

(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts.

 
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.  
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.   
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.  

(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.

Artikel 111

Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Zur Urkunde dessen haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen diese Charta unterzeichnet.

Geschehen in der Stadt San Franzisko am 26. Juni 1945.

Forderung: 

Jeder Staat sollte verpflichtet sein, die UN-Charta, UN-Menschenrechtserklärun, alle Resolutionen der Genaraltversammlung und des Weltsicherheitsrates in die landeseigene Amtssprache zu übersetzen und den Bürgern per Internet öffentlich machen. 

Die Veröffentlichung sollte zudem das eigene Abstimmungsverhalten dokumentieren und begründen.
ORIGINALDATEI  gehe zu   http://www.lpb.bwue.de/charta.htm   

Kommentare und Fragen von Markus S. Rabanus
 
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