Artikel 26 Grundgesetz Angriffskrieg und Waffenexporte
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das
friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
siehe >> Kriegswaffenexportgesetz
Artikel 26 UNO-Charta >> UNO-Generalstabsausschuss
FORDERUNG: Die UNO soll endlich den in Artikel 26 UNO-Charta vorgesehenen Generalstabsausschuss aktivieren, der für die Kontrolle des Waffenhandels zuständig zu sein hat. (msr2017/7)
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