Kriegswaffenexportgesetz

"Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen"

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs.2 Grundgesetz

§ 6 Genehmigungsversagung

Anmerkungen 

(1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch.  Absatz 1 ist richtig.

(2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn 

1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde, 

Die bloßen Mutmaßungen des Abs.2 können nicht genügen. 
Stattdessen müssten mutmaßliche Gegnerstaaten des Waffenabnehmers gehört werden, ob sie Bedenken gegen das Waffengeschäft haben - und erforderlichenfalls die UNO entscheiden, ob die Bedenken berechtigter Art sind.
Da jedoch die großen Waffengeschäfte insbesondere "in heiklen Fällen" unter Ausschluss jeglicher Öffentlichkeit verhandelt werden, ist der Abs.2 bloße schönfärberische Behauptung.

2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter, bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei Personenhandelsgesellschaften ein vertretungsberechtigter Gesellschafter, sowie der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstellers,   
2. b) derjenige, der Kriegswaffen befördert,   
2. c) derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen dem Beförderer überläßt oder von ihm erwirbt, nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat,   
3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht nachgewiesen wird.   
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 
1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden, 
1. Wie lauten die Klauseln von Waffenverträgen und welche Rechtsfolgen sichern ab, dass sich der Waffenkäufer an die Defensiv-Vorraussetzung des Waffenhandels hält? 
2. Wie lauten die Klauseln von Waffenverträgen und welche Rechtsfolgen sichern ab, dass der Waffenkäufer die gelieferten Waffen nicht an Dritte weitergibt? 
Nichts dergleichen haben unsere bisherigen Bundesregierungen nachgewiesen. 
Nichts dergleichen haben unsere bisherigen Oppositionsparteien bisher gefordert. 
(Stand Sept. 2017) 
2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,  Erneut bloß Mutmaßungen. Stattdessen wäre Transparenz der Entscheidungsgründe und erörterten Gegenargumente erforderlich, Und eigentlich auch eine Genehmigung seitens der Vereinten Nationen.  Siehe >> Waffenhandel
3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.   
(4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4a genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben unberührt.  
Stand 2017-07  

lexikalisch >> http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_über_die_Kontrolle_von_Kriegswaffen  

>> Rüstungsexporte  Waffenhandel  Waffenlieferungen

www.Friedensforschung.de