Art.25

Art. 25 Grundgesetz  Vorrang des Völkerrechts

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

siehe >> Völkerrechtsklausel

Anmerkung: Es heißt "Bewohner", nicht bloß "Bürger". 
Also Wirksamkeit völkerrechtlicher Regelungen auch für Mitbürger anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose.

Art. 100 Grundgesetz  Zweifelsfragen

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

 

Artikel 25 UN-Charta

Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.

Sehr problematische Norm, solange der Weltsicherheitsrat zu undemokratische Zusammensetzung und Veto-Privilegien einzelner Mitglieder hat. 

>> Weltsicherheitsratsreform

Art.24     Art.26

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