Beweislast im Völkerrecht

Ob bei kriegerischen Konflikten oder Verdacht, dass Waffenverbotsabkommen verletzt werden, stellen sich Schuld- und Beweisfragen, die sich nicht nach den Schemata innerstaatlichen Rechts beantworten lassen, weil bzw. solange des Rechtsbruchs verdächtige Staaten auf ihr Nationale Souveränitätsrecht gestützt Ermittlungen verhindern können.

Innerstaatliches Recht lässt richterlich angeordnete Hausdurchsuchungen zu, bei Gefahr im Verzug geht es auch ohne usw. 
Solche Regeln fehlen dem Völkerrecht. 

So wird nachzudenken sein, ob das Aussageverweigerungsrecht bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht auch in völkerrechtlichen Streitigkeiten 

- gewahrt werden muss oder  

- das Völkerrecht aushebelt oder  

- mittels Beweislastumkehr das InDubioProPrinzip gefährdet. 

Für Waffenverbotsabkommen ließe sich die Probleme lösen, wenn sie hinreichende Verifikationskontrollen vorsehen, in die eingewilligt, wer sich solchem Abkommen anschließt.
Trotzdem verbleibt an Problem, dass delinquente Staaten solche Abkommen kündigen oder Kontrollen aus Gründen verschlechterter Beziehungen einfach nicht mehr zulassen. 

Überdies dürften die Verifikationsregeln relativ "weich" sein, weil sich starke Staaten ohnehin nicht zu weit in die Karten schauen lassen mögen, was wiederum auch delinquenten Staaten nutzt. 

Andererseits hat der Weltsicherheitsrat im Falle der Einigkeit seiner Vetomächte laut UNO-Charta faktisch unbegrenzte Möglichkeiten, sich über jedes Staates Souveränitätsrecht hinwegzusetzen, was einerseits beruhigen mag, andererseits beunruhigen muss, denn Willkür wäre nicht das, was dem Wesen legitimen Völkerrechts genügen würde, so dass es genauester Normierung bedarf. 

Markus S. Rabanus 20170405

 

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Völkerrecht 

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