Gewaltandrohung
Gewaltandrohung ist im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 241 StGB (Bedrohung) unter Strafe gestellt.
Ausnahmen ergeben sich unter anderem für das Polizeirecht, wenn die Androhung der Rechtsdurchsetzung gilt.
Auch für die Außenpolitik ist die Drohung mit Gewalt unzulässig und u.a. gemäß §§ 80 ff. StGB unter Strafe gestellt.
Die UN-Charta verbietet gemäß ihrem Art.2 Nr.4 die Gewaltandrohung zwischen den Völkerrechtssubjekten.
Trotzdem ist die Gewaltandrohung immer wieder in den Interessenkonflikten zwischen Menschen und Staaten zu beklagen .
Pazifistische Politik
verlangt, dass selbstjustizielle Gewaltandrohung in den internationalen Beziehungen in
gleichem Maße geahndet werden, wie es nach innerstaatlichem Recht zur
Mäßigung und zur Durchsetzung des Selbstjustizverbots bewährt ist.
Forderung: Wenn ein Staat einem anderen Staat mit militärischer
Gewalt droht, anstatt das Problem dem Weltgerichtshof
und dem Weltsicherheitsrat zur
Entscheidung anzutragen, so müssten seine Repräsentanten vor den Internationalen
Strafgerichtshof.
Bellizisten halten das Recht zum Krieg noch immer für ein Souveränitätsrecht und probates Mittel zur Konfliktentscheidung und leugnen das UNO-Gewaltmonopol..
msr200406 / 202312
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