Kriegsandrohung ist völkerrechtswidrig
Die UN-Charta verbietet gemäß ihrem Art.2 Nr.4 die Gewaltandrohung zwischen den Subjekten des Völkerrechts:
"4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt."
Die Drohung mit militärischer Gewalt ist u.a. gemäß §§ 80 ff. StGB unter Strafe gestellt.
Zu beachten auch das grundgesetzliche Friedensgebot.
Statthafte Kriegsandrohung ist alleiniges Recht des Weltsicherheitsrates und leitet sich aus dessen Kriegsgewaltmonopol ab, denn wenn einzig und allein der Weltsicherheitsrat den Einsatz kriegerischer Mittel entscheiden darf, dann muss ihm auch die vorherige Androhung statthaft sein, um einen völkerrechtswidrig agierenden Staat zum Einlenken zu veranlassen.
Trotzdem ist die Gewaltandrohung immer wieder in den Interessenkonflikten zwischen Menschen und Staaten zu beklagen .
Pazifistische Politik
verlangt, dass solche Gewaltandrohung in den internationalen Beziehungen in
gleichem Maße geahndet werden, wie es nach innerstaatlichem Recht zur
Mäßigung und zur Durchsetzung des Selbstjustizverbots bewährt ist.
Forderung: Wenn ein Staat einem anderen Staat mit militärischer
Gewalt droht anstatt das Problem dem Weltgerichtshof
und dem Weltsicherheitsrat zur
Entscheidung anzutragen, so müssten seine Repräsentanten vor den Internationalen
Strafgerichtshof.
Bellizisten halten das Recht zum Krieg noch immer für ein nationales Souveränitätsrecht und probates Mittel zur Konfliktentscheidung und bestreiten das UNO-Gewaltmonopol..
msr200406 / 201707
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